Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Leistungsausschluss für Studenten. keine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel. abstrakte Förderungsfähigkeit. kein Zuschuss zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. kein besonderer Härtefall

 

Leitsatz (amtlich)

Studenten, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 ausgeschlossen ist, haben auch keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 12 Abs 1c S 5, 6 VAG.

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines besonderen Härtefalles iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2011; Aktenzeichen B 4 AS 160/10 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 18.02.2009 streitig.

Der 1982 geborene Kläger beantragte am 23.03.2007 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II und gab an, seit 01.10.2006 an der Universität A. Informatik zu studieren. Vorher sei er von April 2003 bis September 2006 Beamtenanwärter bei der Deutschen Rentenversicherung gewesen. Sein Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei abgelehnt worden, da seine Zeit in B. als Studium eingestuft worden sei. Er legte den Bescheid des Studentenwerkes A. vom 12.03.2007 vor, mit dem sein Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt wurde mit der Begründung, bei dem Wechsel von der Ausbildung zum Verwaltungsinspektor zum Studiengang Informatik handle es sich um einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG (Tz 7.3.2 BAföG VwV). Es liege kein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters vor.

Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Alg II mit Bescheid vom 23.07.2007 mit der Begründung ab, die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; die Ablehnung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.

Mit Schreiben vom 10.11.2008 beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtbezahlbarkeit des Beitrages im Basistarif der privaten Krankenversicherung und gab an, aufgrund eines Zusammentreffens mehrerer Umstände, die so nicht vorhersehbar gewesen seien, habe er als Student nur die Möglichkeit, sich im Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Bei Beginn des Studiums im Jahre 2002 sei er bei seinem Vater in der privaten Krankenkasse als Student mitversichert gewesen. Danach sei er als Beamtenanwärter nicht versicherungspflichtig gewesen und könne sich deshalb jetzt nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Eine weitere Mitversicherung bei seinem Vater sei aus Altersgründen nicht mehr möglich. Eine Aufnahme in die gesetzliche Studentenversicherung sei nach Auskunft der GKV wegen der damaligen Mitversicherung nicht mehr möglich. Darüber hinaus werde wegen einer inzwischen aufgetretenen Erkrankung eine Versicherung im regulären Tarif der PKV abgelehnt. Nur die Gesetzesänderung im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 habe dazu geführt, dass ihm die PKV im Standardtarif bzw. ab 01.01.2009 im Basistarif als Beamtenanwärter aufnehmen müsse. Einen ermäßigten Studententarif gebe es allerdings nicht. Zur Zeit bestünden seine Einkünfte nur aus 400,00 Euro monatlicher Unterstützung seiner Eltern und etwas eigenem Ersparten, das bis zum Ende des Studiums, voraussichtlich 2010 eingeteilt werden müsse. Davon müssten Miete, Studiengebühren, Krankenversicherung usw. bezahlt werden.

Die Beklagte führte eine Bedarfsberechnung durch, ausgehend von der Regelleistung von 351,00 Euro, Kosten der Unterkunft von 386,67 Euro und einem anzurechnenden Einkommen von 370,00 Euro; es errechnete sich ein ungedeckter Bedarf von 367,67 Euro. Mit Schreiben vom 05.12.2008 teilte die Beklagte mit, dass sein Bedarf in dieser Höhe festgestellt worden sei; grundsätzlich liege Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGG II vor.

Mit einem am 18.02.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger einen Zuschuss zur PKV im Standard- bzw. Basistarif und gab an, aufgrund der Bescheinigung vom 05.12.2008 habe die PKV rückwirkend die Hilfebedürftigkeit berücksichtigt und den Beitrag halbiert. Ab Januar 2009 müsse er aber immer noch 301,46 Euro monatlich als Beitrag zahlen. Er legte eine schriftliche Bestätigung seines Vaters vom 12.02.2009 vor, wonach dieser ihm monatlich 450,00 Euro Unterhalt zahle. Weiterhin legte er einen Bescheid des Landratsamtes A. vom 07.01.2009 vor, mit dem ab Januar 2009 Wohngeld von 231,00 Euro bewilligt wurde.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.02.2009 die Gewährung eines Zuschusses mit der Begründung ab, nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB II könnten Bezieher von Alg II einen Zuschuss zur privaten KV und PV erhalten. Jedoch bestehe, wie bereits mit Bescheid vom 23.07.2007 mitgeteilt worden...

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