Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Feststellung Unfallfolgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen muss als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist.

2. Eine direkte Augenbeteiligung im Rahmen des Unfalls ist Voraussetzung für das Vorliegen einer traumatischen Linsentrübung.

 

Normenkette

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.01.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die Linsentrübung seines rechten Auges mit nachfolgender Linsenimplantation Folge des Arbeitsunfalls vom 15.03.2002 ist, und die Gewährung von Verletztenrente.

Der 1966 geborene Kläger, technischer Angestellter, erlitt am 15.03.2002 als Beifahrer auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Arbeitsunfall, als im Stau von hinten ein anderer Pkw auf das stehende Fahrzeug auffuhr.

Dr. S., Chirurg, diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine LWS-Prellung. Die Pupillenreizung stellte er als seitengleich und prompt fest.

Im Februar 2003 traten beim Kläger erstmals Sehbeschwerden rechts auf. Am 31.03.2003 erfolgte die Entfernung der getrübten Linse des rechten Auges in der Universitätsaugenklinik U.. Diese wurde durch eine Kunstlinse ersetzt.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, insbesondere eine Kernspintomografie des Schädels vom 06.06.2002, Nachschauberichte des Dr. S. vom 22.03.2002, 27.03.2002, 08.04.2002, 10.04.2002, 24.04.2002, 13.06.2002, des Dr. S., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 15.04.2002, 05.07.2002, des Dr. D., Facharzt für Neurologie, vom 15.04.2002, 18.06.2002, des Dr. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 23.03.2002, des Dr. H., Arzt für Orthopädie, vom 12.04.2002, 16.04.2002, 21.06.2002, des Dr. H., Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 10.04.2002, des Dr. W., Chirurg, vom 24.06.2002, 26.08.2002, 13.11.2002, 14.04.2003, 02.06.2003, einen Augenarztbericht des Dr. B. vom 10.04.2003, den Operationsbericht der Augenklinik mit Poliklinik der Universität U. vom 31.03.2003 und einen Augenarztbericht der Augenärzte J./K. vom 02.07.2003 bei und holte eine Stellungnahme des Dr. B., Universitäts-Augenklinik U. vom 12.11.2003, ein chirurgisches Gutachten des Prof. Dr. B./Dr. P./Dr. R. vom 02.09.2003 sowie ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Dr. N./Dr. S. vom 01.09.2003 ein.

Prof. Dr. B. führte aus, dass der Kläger eine leichte HWS-Zerrung vom Schweregrad I bis II erlitten habe, die ab dem 01.09.2002 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mehr begründe. Dr. N. legte dar, dass im Rahmen der kernspintomografischen Untersuchung traumatische Veränderungen nicht feststellbar gewesen seien. Auf neurologischem Fachgebiet bestünden keine Unfallfolgen.

Dr. B. führte in seiner gutachterlichen Äußerung vom 12.11.2003 aus, dass weder anamnestisch noch nach Aktenlage eine direkte Verletzung des rechten Augapfels im Sinne einer Augapfelprellung beim Unfall vorgelegen habe. Form und Lage der Linsentrübung seien auch nicht besonders typisch für einen verletzungsbedingten Grauen Star. Dieser könne sich zwar auch erst nach einem Unfall entwickeln, bei dem Unfallereignis müsse aber das Auge direkt mitbeteiligt gewesen sein (z.B. im Rahmen einer Augapfelprellung). Weil beim Unfall keinerlei Augenbeteiligung vorgelegen habe und keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma beständen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Linsentrübung am rechten Auge bestehe.

Mit Bescheid vom 12.02.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Die Linsentrübung (Grauer Star) mit Implantation einer Hinterkammerlinse sei unfallunabhängig.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein augenärztliches Gutachten des Dr. C./Dr. W./ Dr. P., Klinikum A., vom 18.12.2003 vor, das im Auftrag der privaten Unfallversicherung des Klägers erstellt wurde. Diese führten aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Linsentrübung als sehr wahrscheinlich erscheine, da sich die Linse schon in relativ jungen Jahren eingetrübt habe. Linsentrübungen träten in diesem Alter nur als Folge einer äußeren Einwirkung, durch die Einnahme bestimmter Medikamente oder als Folge bestimmter Stoffwechselerkrankungen auf.

Die Beklagte holte Gutachten des Prof. Dr. G., Facharzt für Augenheilkunde, Bundeswehrkrankenhaus U., mit ergänzender Stellungnahme des Prof. Dr. K., Facharzt für Chirurgie, des Dr. K., Facharzt für Neurologie, eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. Z., Augenarzt, sowie ein Gutachten des Dr. K., Facharzt für Augenheilkunde, Augenklinik und Poliklinik rechts der...

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