Leitsatz (amtlich)

Die Dienstordnung eines Kassenverbandes verstößt gegen Art 8 § 1 Abs 1 Nr 2 BesVNG 2 und § 5 Abs 1 BesVNG2AnpG BY wenn sie vorsieht, daß Angestellte einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des fiktiven gesetzlichen Arbeitgeberanteils, höchstens der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen, erhalten. Diese Geldleistung ist eine unzulässige Sondervergütung und richtet sich nicht nach den Grundsätzen der für die Beamten geltenden Bestimmungen. Vielmehr können BesVNG Dienstordnungs-Angestellte wie Beamte nur Zuschüsse für ihre Aufwendungen im Krankheitsfall nach den Beihilfevorschriften erhalten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.04.1983; Aktenzeichen 8 RK 28/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658956

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