Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Nachversicherung eines Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. April 2009 insoweit aufgehoben und abgeändert, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 und des Bescheids vom 1. Dezember 2010 verurteilt wird, die Zeit vom 25.08.1974 bis 31.03.1975 als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen und entsprechende Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 zurückgewiesen wird.

III. Die Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere um die Dauer des Nachversicherungszeitraums sowie die Höhe der Nachversicherung. Außerdem geht es dem Kläger um die Berechnung seiner Altersrente.

Der 1938 geborene Kläger hat verschiedene Berufe ausgeübt. Er ist gelernter Stahlbauschlosser, war Soldat auf Zeit und Pharmareferent. Er arbeitete danach als Masseur und Bademeister und war als Saunapächter selbstständig tätig. Am 24.01.2001 erlitt er einen Schlaganfall. Ab November 2005 bezieht er nach eigenen Angaben Grundsicherungsleistungen.

Seinen gesetzlichen Grundwehrdienst hat der Kläger vom 01.07.1959 bis zum 30.06.1960 absolviert. Außerdem hat er vom 01.10.1962 bis zum 30.03.1963 für insgesamt 6 Monate und vom 25.11.1963 bis 31.01.1964 für 2 Monate und 6 Tage an Wehrübungen teilgenommen.

Vom 15.09.1975 bis 26.09.1975 und vom 01.11.1975 bis 31.12.1975 hat er an weiteren Wehrübungen teilgenommen.

Am 04.05.1964 ist er Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von 12 Jahren geworden. In der Rekopie der mikroverfilmten Personalunterlagen der Beigeladenen, der Wehrbereichsverwaltung West (WBV), finden sich zum Dienstzeitende folgende Angaben:

"Dienstzeit rechnet ab

01.07.59

 Verpflichtungen

 8 Jahre bis 24. Aug. 1970

 12 Jahre bis 24.08.1974

 Dienstzeit endet am:

 24. August 74

 Ausgeschieden (Die Alternativen Entlassung/Verstorben/Gefallen sind durchgestrichen)

 Grund: Ablauf der Wehrdienstzeit gem. § 54 Abs. 1 SG"

Im Jahr 1966 erhielt der Kläger eine sog. Verpflichtungsprämie in Höhe von 17.313 DM. Die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Jahr betrug 15.600 DM.

Vom 01.09.1973 bis 15.02.1974 besuchte der Kläger im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der Beigeladenen die Handelsschule F..

Ab 01.04.1974 bis 30.06.1975 erhielt der Kläger von der I. GmbH laut Versicherungskarte versicherungspflichtiges Entgelt (beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 01.04.bis 31.12.1974: 6.290 DM; von 01.01. bis 30.06.1975: 10.514 DM). In den Akten der Beklagten findet sich außerdem eine Verdienstbescheinigung der I. GmbH vom 21.01.1976, wonach das Lehrverhältnis des Lehrlings am 01.04.1974 begonnen und am 30.03.1975 geendet habe.

Hierzu hat der Kläger ausgeführt, dass er am 01.04.1974 im Rahmen der Berufsförderung des Dienstherrn die Ausbildung zum Pharmareferent begonnen und während dieser Ausbildung bis 30.06.1975 versicherungspflichtige Einkünfte erzielt habe. Er sei zunächst betriebsintern auf die Produktpalette der Firma geschult und im Außendienst auf die Beratung der Ärzte eingearbeitet worden. In der Praktikantenzeit vom 01.04.1974 bis 31.03.1975 habe er ein monatliches Entgelt von 698,88 DM erhalten. Als angestellter Pharmareferent habe er ab 01.04.1975 ein monatliches Gehalt von 2.805,78 DM erhalten (vgl. Schreiben des Klägers vom 19.06.2004).

Aktenkundig ist außerdem eine vom Kläger zu den Akten gegebene fotokopierte Bescheinigung vom Juni 1975 für Soldaten, die ihr Dienstverhältnis beendet haben. Darin wird am 03.06.1975 bestätigt, dass der Kläger vom 04.05.1964 bis 24.08.1974 Soldat auf Zeit gewesen sei. Außerdem wird darauf - teilweise handschriftlich - am 06.06.1975 bestätigt, dass dem Kläger folgende Dienstzeitversorgung nach dem SVG gewährt worden sei:

"a) Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG in Höhe von 23.619,83 DM

b) Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 25.08.74 bis 24.08.77 nach § 11 SVG

in Höhe von

25.08.74 - 31.08.74

 366,86 DM

01.09.74 - 30.09.74

1.624,66 DM

01.10.74 - 31.12.74

6.498,64 DM

 4 x 1.624,66 DM einschließlich Sonderzuwendung)

ab 01.01.1975

mtl. 1.567,88 DM

daneben mtl. 360 DM Kindergeld."

Am 07.07.1975 schrieb das Wehrbereichsgebührnisamt III unter Bezugnahme auf eine (nicht vorhandene) Erklärung des Klägers vom 28.06.1975, dass dieser nach dem Ausscheiden aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung als Soldat auf Zeit eine nach soldatenrechtlichen Vorschriften gewährte Berufsförderung in Anspruch genommen habe und nach dem Soldatenversorgungsgesetz Übergangsgebührnisse für die Dauer von drei Jahren beziehe. Die Nachversicherung könne deshalb erst ein Jahr nach Wegfall der Übergangsgebührnisse einge...

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