rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 19.01.2000; Aktenzeichen S 4 U 196/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1951 geborene Klägerin kam am 08.09.1996 gegen 22.50 Uhr während ihrer Tätigkeit als Fertigungshelferin, als sie ein stromführendes Waschbecken berührte, mit dem 3. und 4. Finger der rechten Hand mit 380 Volt in Berührung und wurde gegen eine hinter ihr stehende Maschine geschleudert. Sie stellte die Arbeit ein und begab sich nach Hause. Von dort suchte sie das St.-B. Krankenhaus in Schwandorf auf, wo sie um 23.50 Uhr eintraf. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.G. , stellte die Diagnose: Stromunfall rechte obere Extremität mit Eintritt D III/D IV. Sichtbare Strommarken seien nicht zu sehen, jedoch gebe die Klägerin beuge- und streckseitige Sensibilitätsstörungen der Finger D III bis V rechts sowie ziehende Schmerzen im Bereich der Oberarmstreckseite rechts an. Die Klägerin habe keinen Schock erlitten. Sie werde voraussichtlich eine bis zwei Wochen arbeitsunfähig sein.

Im Nachschaubericht bei Entlassung aus dem Krankenhaus am 13.09.1996 führte Dr.G. aus, sämtliche EKGs seien ohne pathologischen Befund gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die Klägerin beschwerdefrei gewesen.

Die AOK Bayern, Geschäftsstelle Nittenau, teilte der Beklagten am 23.10.1996 mit, die Klägerin sei seit dem 25.09.1996 wegen einer reaktiven Depression als Folge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Der praktische Arzt Dr.S. erklärte im Schreiben vom 18.10.1996, die Depression sei Folge des Arbeitsunfalls. Es komme allerdings noch ein CTS-Syndrom beidseits hinzu. Dabei stehe die Depression im Vordergrund. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.A. führte im Bericht vom 04.10.1996 aus, die Klägerin sei bereits vor zehn Jahren wegen funktioneller Kopfschmerzen in seiner Behandlung gewesen. Jetzt klage sie über schon seit einigen Jahren bestehende Schmerzen und Missempfindungen in beiden Händen mit Einstrahlungen in die Unterarme. Psychisch wirke sie aufgeregt-ängstlich. Eine besondere Schreckhaftigkeit sei aber während der elektroneurographischen Untersuchung nicht erkennbar.

Mit Schreiben vom 16.12.1996 teilte Dr.S. mit, die Klägerin sei seit dem 17.10.1996 erneut erkrankt. Es handele sich in erster Linie um ein Problem des Carpaltunnelsyndroms beiderseits, daneben um eine reaktive Depression mit Phobie, von der zumindest anzunehmen sei, dass sie infolge des Arbeitsunfalles aufgetreten sei, da die Klägerin früher keine depressiven oder phobischen Züge gezeigt habe.

Im Bericht vom 23.12.1996 diagnostizierte Dr.A. eine depressive und Angstreaktion mit somatoformen autonomen Funktionsstörungen. Die Klägerin sei in eine chronische Angstentwicklung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung geraten. Hinzu kämen die beruflichen Probleme durch die Kündigung des Arbeitsplatzes. Am 19.02.1997 teilte Dr.G. mit, Dr.A. halte es für möglich, dass ein schon zuvor vorhandener Angstzustand durch den Unfall offenbar geworden sei.

Im Bericht vom 18.03.1997 führte der Psychiater Dr.V. aus, es bestehe eine somatisch ausgelöste schwere Depression mit Angstsymptomatik.

Aus den Unterlagen der AOK-Geschäftsstelle Nittenau ergibt sich, dass die Klägerin 1987 wegen allgemeiner Erschöpfung, 1989 wegen vegetativen Erschöpfungszustands und psychovegetativen Syndroms, 1990 wegen akuter Depression und psychischem Erschöpfungszustand arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. kam im Gutachten vom 05.08.1997 zu dem Ergebnis, es hätte auch ohne den Stromschlag ein depressiver Verstimmungszustand eintreten können, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt und nicht in enger zeitlicher Beziehung zu dem Unfallereignis. Eine annähernd gleichwertige Verursachung durch genetische Prädisposition und reaktive Einflüsse nach dem Stromschlag könne nicht angenommen werden. Bei der Klägerin bestehe eine verborgene nervöse Schwäche mit einem Mangel an Tilgungspotenz als wichtige pathogenetische Bedingung bei der Ausbildung der depressiv gefärbten Erlebnisreaktion. Der Stromschlag sei wesentlich mitwirkende Teilursache. Im Sinne der Verschlimmerung sei ab 16.09.1996 ein Verstimmungszustand mit ängstlich-depressiven Zügen, Somatisation bei einem psychovegetativen Syndrom auf der Basis einer genetischen Prädisposition, verschlimmert durch das Erlebnis des Stromunfalls, anzuerkennen und eine MdE von 20 v.H. bis 31.12.1997, ab 01.01.1998 unter 10 v.H., gegeben.

In der Stellungnahme nach Aktenlage vom 14.10.1997 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof.Dr.G. aus, das Unfallereignis sei nach Art und Schwere grundsätzlich geeignet, eine psychische Reaktion zu bewirken, allerdings nur eine vorübergehende Störung. Denn eine belangvolle Verletzung sei nicht eingetreten. Wenn die Klägerin den Schreckgehalt des Erlebnisses psychis...

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