nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 01.03.2000; Aktenzeichen S 13 AL 387/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. März 2000 wird verworfen, soweit sie die Vergangenheit betrifft, und zurückgewiesen, soweit sie die Zukunft betrifft.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin, ein türkisches Unternehmen mit Sitz in der Türkei, im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr auf den deutschen Teilstrecken der Frachtrouten bei ihr beschäftigte türkische Arbeitnehmer auf Fahrzeugen, die in Deutschland für ein deutsches Unternehmen zugelassen sind, einsetzen darf, ohne dafür einer Arbeitsgenehmigung zu bedürfen.

Durch Bescheide der Beklagten vom 06.05.1997 wurden die Anträge auf Arbeitserlaubnisse (AEs) der türkischen Fahrer der Klägerin I.Ö ..., H.K ..., R.K ..., I.A ..., A.E ..., H.S ..., S.A ... zurückgewiesen. Die Fahrer hatten beantragt, ihnen ab 01.05.1997 im grenzüberschreitenden Verkehr für Fahrten auf LKWs, die auf das deutsche Unternehmen D ...-Transporte KG, Sch .../Saale, zugelassen sind, Arbeitserlaubnisse zu erteilen. In den ablehnenden Bescheiden wurde ausgeführt, gemäß § 19 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) dürfe für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten und im Geltungsbereich des AFG eine Beschäftigung ausüben wollten, die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach der Anwerbestoppausnahme-Verordnung (ASAV) vorliegen. Für die angestrebte Tätigkeit sei keine entsprechende Voraussetzung in der ASAV gegeben. Ferner schlössen §§ 5 und 6 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) eine Arbeitserlaubnis (AE) aus. Nach § 5 AEVO könne eine AE nur dann erteilt werden, wenn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Eine Aufenthaltsgenehmigung läge nicht vor. Eine AE sei zudem zu versagen, wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger seien als diejenigen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Dies sei bei den Antragsstellern der Fall. Ihnen würde nicht (mindestens) der deutsche Tariflohn gewährt.

Durchschriften der Bescheide wurden auch der Klägerin zugeschickt.

Die Klägerin hat daraufhin am 13.05.1997 beim Sozialgericht (SG) Nürnberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und dazu vorgetragen: Die Klägerin betreibe ein Transportunternehmen mit grenzüberschreitendem Verkehr. Sie transportiere hauptsächlich Güter zwischen der Türkei und Deutschland. Dabei werde türkisches Personal eingesetzt. Primäre Gründe dafür seien: Kenntnis der Landessprache, Erfahrung im Nah- Ost-Verkehr sowie die Geschicklichkeit der Fahrer bei der Abfertigung der Zolldokumente an den Grenzübergängen. Die verwendeten LKWs seien in Deutschland auf die D ...-Transporte KG, Schwarzenbach, zugelassen. Bis 1993 seien in Deutschland angestellte und sozialversicherte Fahrer dieses Unternehmens eingesetzt worden. Nach der Änderung des § 9 Nr 2 AEVO durch die Zehnte Änderungsverordnung habe die Beklagte der D ...-Transporte KG empfohlen, deren Mitarbeiter künftig in der Türkei anzustellen und in der dortigen Sozialversicherung zu versichern. Seitdem beschäftige die Klägerin die Fahrer. Sie setze ihre Fahrer auf den LKWs der D ...-Transport KG ein. Sie bezahle die Fahrer und zahle die Sozialversicherung in der Türkei. Mit den entsprechenden Ausgaben würde die D ...-Transport KG monatlich belastet. Die Unternehmen hätten einen entsprechenden Agentur-Vertrag geschlossen. Eine Überführung der LKWs in die Türkei sei wirtschaftlich wegen der hohen Zollgebühren nicht tragbar. Geeignete deutsche Fahrer habe die D ...-Transporte KG nicht finden können.

Mit Beschluss des SG Nürnberg vom 22.05.1997 (AZ: S 13 VR 116/97 Al 98) wurde festgestellt, dass die von der Klägerin im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzten türkischen Arbeitnehmer I.A ..., I ..., A ..., S ...; C ..., H ...; A.E ..., A ...; A.E ..., N ...; H.K ..., H ...; K ..., R ...; K ..., H ..., I.Ö ..., I ...; S ..., H ...; A ..., Ö ... vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Die türkischen Fernfahrer seien seit längerem bei der Klägerin mit gleichartiger Beschäftigung eingesetzt gewesen. Die Beklagte habe ihnen seit Oktober 1995 bis einschließlich April 1997 auch Arbeitserlaubnisse dafür gewährt. Die durch Änderung der AEVO vom 30.09.1996 gegebene neue Rechtslage, wonach grundsätzlich nur noch türkische Fahrer eines türkischen Unternehmens im grenzüberschreitenden Verkehr arbeitserlaubnisfrei seien, wenn sie auf LKWs, die in der Türkei zugelassen seien, eingesetzt würden, bedürfe einer längeren Übergangsfrist als der bis zum 30.04.1997 gewährten.

Am 05.06.1997 hat die Klägerin das streitgegenständliche Hauptsacheverfahren beim SG Nürnberg erhoben und festzustellen beantragt, dass die schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren benannten türkischen...

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