Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zulässigkeit der Aufhebung eines Eingliederungsverwaltungsaktes gem § 48 SGB 10 für die Zukunft während seines Geltungszeitraums und Ersetzung durch einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt unter Verlängerung der Geltungsdauer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein laufender Eingliederungsverwaltungsakt kann unter den Voraussetzungen des § 48 SGB 10 geändert werden.

 

Orientierungssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsakts gem § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 bestehen nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen B 14 AS 42/15 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zeit ab 20. November 2014 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen die während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte erlassenen Sanktionsbescheide wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 20.05.2014 sowie den diesen Eingliederungsverwaltungsakt "ersetzenden" Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014.

Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung erließ der Beklagte am 20.05.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt für die Dauer vom 20.05.2014 bis einschließlich 19.11.2014, "soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde". Darin wurde der Kläger verpflichtet, monatlich sechs Bewerbungen nachzuweisen, insbesondere durch eine monatliche Auflistung der Bewerbungen. Auf Antrag würden angemessene Kosten der Bewerbung erstattet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes sei verfassungswidrig. Die Pflichten im Zusammenhang mit Bewerbungen seien rechtswidrig.

Während des laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht verhandelte der Beklagte mit dem Kläger erneut über eine Eingliederungsvereinbarung. Mit der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte der Kläger verpflichtet werden, Bewerbungen auf Stellenangebote des Beklagten nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber, sondern gleichzeitig zur besseren Kontrolle beim Beklagten einzureichen, nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass angebliche Bewerbungen potentielle Arbeitgeber nicht erreicht hatten. Ab Unterschriftsdatum der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte diese wieder für sechs Monate gelten.

Nachdem der Kläger hierauf nicht einging, erließ der Beklagte einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom 01.08.2014 mit Geltungsdauer vom 01.08.2014 bis 31.01.2015. In dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 hieß es ausdrücklich, dass hierdurch der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 "ersetzt" werde. Bewerbungen auf Stellenangebote seien künftig dadurch nachzuweisen, dass die Bewerbungen beim Beklagten parallel einzureichen seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2014 für die Zeit nach dem 19.11. 2014 aufgehoben werde. Der Kläger nahm das Teilanerkenntnis nicht an.

Mit Urteil vom 30.10.2014 entschied das Sozialgericht Augsburg, dass der Verwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 entsprechend dem Teilanerkenntnis des Beklagten aufgehoben werde, soweit der Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus verlängert wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Streitgegenstand des Klageverfahrens sei zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.05.2014 in Gestalt des Widerspruchs vom 21.05.2014 gewesen (Laufzeit 20.05.2014 bis 19.11.2014). Der Bescheid vom 01.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 20.05.2014 für die Zeit ab 01.08.2014 abgeändert (Laufzeit ursprünglich 01.08.2014 bis 31.01.2015) und sei damit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren sei daher nicht erforderlich, aber unschädlich gewesen. Die Regelung im Bescheid vom 01.08.2014, die eine Verlängerung der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den 19.11.2014 hinaus bis 31.01.2015 beinhalte, sei allerdings inzwischen nicht mehr streitgegenständlich, da der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt insoweit in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 aufgehoben und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben habe.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwalt...

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