nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 02.04.1998; Aktenzeichen S 7 AL 226/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höheren Unterhaltsgeldes (Uhg) für die Zeit ab 13.09.1994.

Die am 1960 geborene Klägerin, von Beruf Näherin, bezog nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 06.03.1989 bis 03.03.1990 (Erschöpfung des Anspruchs) von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 440,00 DM und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 450,00 DM. Vom 25.10.1990 bis 24.10.1992 befand sie sich im Mutterschutz und Erziehungsurlaub. Einen am 25.02.1993 gestellten Alg-Antrag lehnte die Beklagte wegen fehlender Anwartschaft ab. Der Bezug von Mutterschaftsgeld/Erziehungsgeld könne einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nicht gleichgestellt werden (§ 107 AFG), da unmittelbar zuvor kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe bzw kein Alg bezogen worden sei (Bescheid vom 13.04.1993).

Vom 01.09.1993 bis 31.08.1994 war die Klägerin als Vorpraktikantin im Kindergarten der Gemeinde D. mit einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt (mtl. Brutto-Arbeitsentgelt 793,59 DM). Dem anschließend bewilligten Alg (01.09.1994 bis 12.09.1994) lag ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 180,00 DM zugrunde. Vom 13.09.1994 bis 31.07.1996 wurde die Klägerin zu Lasten der Beklagten zur Erzieherin umgeschult (Bescheid vom 26.08.1994). Mit Bescheid vom 07.10.1994 bewilligte das Arbeitsamt Schweinfurt ab 13.09.1994 Uhg nach dem Bemessungsentgelt von 180,00 DM. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese höhere Leistungen begehrte, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 06.03.1995 mit der Begründung zurück, das Uhg sei zu Recht nach dem Arbeitsentgelt berechnet worden, das dem unmittelbar vor dem Eintritt in die Bildungsmaßnahme bezogenen Alg zugrunde gelegen habe. Zwar sei anlässlich der Beratungen in der Rehastelle des Arbeitsamtes im Juli/August 1993 von anderen Voraussetzungen ausgegangen worden. Es sei aber nicht vorhersehbar gewesen, dass die Klägerin vor der berufsfördernden Maßnahme durch die Tätigkeit als Vorpraktikantin einen Anspruch auf Alg erwerben werde.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid des Arbeitsamtes Schweinfurt vom 07.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr durch Zugunstenbescheid für die Zeit vom 13.09.1994 bis 31.07.1996 Uhg zu bewilligen, dessen Höhe nach einer fiktiven Bemessung erfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Reha-Berater G. habe in Kenntnis ihres Vorpraktikums und der Neufassung des AFG zum 01.01.1994 ihr für die Zeit zwischen Beendigung des Vorpraktikums und Maßnahmebeginn zur Stellung eines Alg-Antrags geraten und darauf hingewiesen, der Bezug von Alg habe keinen Einfluss auf die Höhe des Uhg. Er habe eine fiktive Bemessung des Uhg zugesichert. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Reha-Beraters G. vom 02.06.1995 vorgelegt; das SG hat diesen als Zeugen vernommen.

Mit Urteil vom 02.04.1998 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Uhg der Klägerin vom 13.09.1994 bis 31.07.1996 gem § 112 Abs 7 AFG fiktiv zu bemessen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf fiktive Bemessung des Uhg gem §§ 112 Abs 7, 44 Abs 3 Satz 1 Nr 3 AFG, weil es unbillig hart wäre, vom Arbeitsentgelt nach § 44 Abs 2 oder 2 b AFG auszugehen. Die Klägerin sei über die Gefahr der Regelbemessung zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden. Sie hätte bis zur Entscheidung über den Alg-Antrag vom 08.09.1994 ohne Schwierigkeiten eine fiktive Bemessung erlangen können. Es könne für die Frage der Regelbemessung bzw fiktiven Bemessung jedoch nicht entscheidend sein, wie schnell das Arbeitsamt über einen Antrag entscheide. Daher liege eine unbillige Härte vor.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Der Bezug von Alg unmittelbar vor dem Anspruch auf Uhg habe keine Auswirkungen auf die Höhe des Bemessungsentgeltes gehabt. Eine unbillige Härte liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin das Entgelt aus dem Vorpraktikum in Vollzeittätigkeit erzielt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Würzburg vom 02.04.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Von Anfang an sei die Beklagte von einer fiktiven Bemessung des Uhg ausgegangen. Dies habe der Zeuge G. bei seiner Einvernahme vor dem SG bestätigt. Über eine davon abweichen...

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