nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 27.10.1998; Aktenzeichen S 5 AL 673/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen B 11 AL 65/03 R)

BSG (EuGH-Vorlage vom 20.06.2001; Aktenzeichen B 11 AL 89/00 R)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1998 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für die Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzten Kläger einer Arbeitserlaubnis bedürfen.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige, die in der Türkei leben und seit Jahren hauptsächlich als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind. Sie sind angestellt bei der B. M./Türkei, einem Zweigbetrieb der B. GmbH,. Die B. GmbH importieren Obst und Gemüse, das größtenteils aus eigener Aufzucht stammt, nach Deutschland. Der Transport erfolgt in LKW der B. GmbH, die von den Klägern gefahren werden.

Die Beklagte hatte den Klägern Arbeitserlaubnisse für ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr bis 30.09.1996 erteilt. Arbeitserlaubnisse darüber hinaus lehnte sie ab: Es stünden genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung, die ohne nähere Einarbeitung die Tätigkeit als Fahrer übernehmen könnten. Angesichts der geänderten Rechtsauffassung zu § 9 Nr 2 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) hätten im Wege der Übergangsbestimmung nur noch zeitlich befristet bis zum 30.09.1996 Arbeitserlaubnisse nach § 8 Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (ASAV) erteilt werden können. Eine derartige zeitlich befristete Regelung komme über diesen Stichtag hinaus jedoch nicht in Betracht.

Auf die am 18.08.1997 erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteilen vom 27.10.1998 festgestellt, dass die Kläger, die auf den LKW der B. GmbH im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen.

Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die auf Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit gerichteten Klagen seien als Feststellungsklagen zulässig und auch begründet. Frühestens für die Zeit ab dem Inkrafttreten des § 9 Nr 2 AEVO mit der Änderung zum 10.10.1996 sei eine Arbeitserlaubnisfreiheit für solche Arbeitnehmer zu verneinen, die bei einem ausländischen Unternehmen tätig und auf nicht im Ausland zugelassenen LKW eingesetzt seien. Bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen mit türkischen Firmen sei weiterhin von einer fortbestehenden Arbeitserlaubnisfreiheit auszugehen. Die Neuregelung zum 10.10.1996 enthalte, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, für bestehende Arbeitsverhältnisse keine Übergangsregelung. Eine solche wäre aber unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwingend geboten gewesen. Damit sei für bereits zum Stichtag 30.09.1996 bzw 10.10.1996 bestehende Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 10.03.1994 (SozR 3-4210 § 9 Nr 1) zu der Vorgängerbestimmung davon auszugehen, dass die bis zum 10.10.1996 gültige Fassung der Verordnung weiter anzuwenden sei. Die Rechtslage habe sich durch das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) auch nicht geändert.

Gegen die ihr am 25. bzw 27.11.1998 zugestellten Urteile des SG hat die Beklagte am 15.12.1998 Berufungen eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Die Beklagte hält die Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit für unzutreffend. Mit der 10. Änderungsanordnung zum 01.09.1993 sei festgelegt worden, dass das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland einer Arbeitserlaubnis bedürfe. Damit sei klargestellt worden, dass die Arbeitserlaubnispflicht nur im Falle der Einstrahlung der Tätigkeit auf bundesdeutsches Gebiet bei Beschäftigung durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen aufgehoben worden sei. Die ursprünglich bis 30.09.1995 zugelassene Übergangsfrist sei insgesamt bis 30.04.1997 verlängert worden. Damit sei den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit geblieben, sich in den Personaldispositionen auf die geltende Rechtslage einzustellen. Mit der Verordnung zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts vom 30.09.1996 sei mit Wirkung vom 10.10.1996 eine erneute Klarstellung in Kraft getreten. Durch die bereits ab 01.09.1993 klare Rechtssituation und bis 30.04.1997 gewährten Übergangsfristen könnten Vertrauensschutztatbestände und mangelnde Übergangsfristen als Argumente nicht mehr in Betracht kommen. Auf das Urteil des BSG vom 10.03.1994 könnten sich die Kläger nur berufen, wenn sie bereits vor dem 01.09.1993 bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt gewesen wären.

Die Kläger meinen, die auf die Rechtsänderung zum 01.09.1993 bezogene Rechtsprechung des BSG in dem Urteil vom 10.03.1994 sei auf die zum 30.09.1996 erfolgte Änderung der AEVO übertragbar. Ein anderes Verständnis würde auch gegen...

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