nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 28.11.2002; Aktenzeichen S 10 AL 381/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen B 12 AL 1/05 R)

BSG (Aktenzeichen B 12 AL 3/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. November 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.08.1993 bis 31.01. 1994 streitig.

Der Kläger zu 1) war Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2). Für ihn wurden für die Zeit vom 01.08.1993 bis 30.06.1999 unter anderem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt, weil er von der Einzugsstelle (Beigeladene) als versicherungspflichtig angesehen wurde. Telefonisch wurde dem Kläger zu 1) am 22.02.1994 die Entscheidung der Einzugsstelle über das Vorliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mitgeteilt.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.07.1999 wurde über das Vermögen der Klägerin zu 2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Den Antrag des Klägers zu 1) vom 01.07.1999 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.1998 mit der Begründung ab, die Zeit der Geschäftsführertätigkeit sei keine versicherungspflichtige Zeit gewesen. Die Beigeladene stellte als zuständige Einzugsstelle ebenfalls mit Bescheid vom 11.11.1999 fest, dass der Kläger zu 1) ab 01.03.1993 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen habe. Mit Schreiben vom 16.02.2000 räumte die Beigeladene gegenüber der Beklagten ein, ihre Feststellung vom 22.02.1994 über das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht bezüglich des Klägers zu 1) sei unrichtig gewesen und habe auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln beruht.

Auf Antrag der Kläger vom 30.11.1999 erklärte sich die Beklagte mit Bescheiden vom 21.02.2003 bereit, die in der Zeit vom 01.02.1994 bis 30.06.1999 zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Der Beitragserstattungsanspruch bis 31.12.1994 sei gemäß § 27 abs.2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährt. Für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1994 werde deshalb die Einrede der Verjährung nicht erhoben, weil fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Einzusstelle vorläge. Für die bis zum Eingang der Stellungnahme ohne Zutun der Einzugsstelle gezahlten Beiträge werde hingegen die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beiträge vom 01.02. 1994 bis 30.06.1999 in Höhe von DM 4.734,52 wurden dementsprechend erstattet.

Mit dem Widerspruch wurde geltend gemacht, der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sei am 24.01.1994 bei der Beigeladenen eingegangen. Seitens dieser sei zu keiner Zeit eine Ablehnung als Pflichtversicherer erfolgt. Wie die Beklagte selbst einräume, habe ein fehlerhaftes Verhalten der Beigeladenen vorgelegen, weshalb bis zum Ausscheiden am 30.06.1999 habe davon ausgegangen werden müssen und auch davon ausgegangen worden sei, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Hätte die Beigeladene bereits 1994 nach Erhalt des Fragebogens eine Pflichtmitgliedschaft abgelehnt, wäre die Rückforderung der zu Unrecht eingezahlten Beiträge bereits zum damaligen Zeitpunkt - ohne überhaupt in Gefahr einer Verjährung zu kommen - möglich gewesen und auch erfolgt. Es werde deshalb auch um Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge vom 01.08. 1993 bis 31.01.1994 für beide Kläger gebeten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Am 22.02.1994 habe die Einzugsstelle den Klägern irrtümlich die Richtigkeit der Beitragszahlung bestätigt. Erst nach diesem Zeitpunkt gezahlte Beiträge hätten somit auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Einzusstelle beruht und könnten bei der Nichterhebung der Verjährung berücksichtigt werden. Für die bis zum 21.02.1994 ohne Zutun der Einzugsstelle gezahlten Beiträge (bis Januar 1994) müsse jedoch die Einrede der Verjährung erhoben werden.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage ist ausgeführt worden, der Kläger zu 1) sei als Geschäftsführer der Klägerin zu 2) seit dem 01.08.1993 bis 30.06.1999 beschäftigt gewesen. Der Kläger zu 1) habe als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen, ein entsprechender Arbeitsvertrag sei abgeschlossen worden und es sei Rücksprache mit der AOK gehalten worden, bei der der Kläger zu 1) versichert gewesen sei. Ihm sei damals von der AOK ein Fragebogen zusandt worden, nach dem die versicherungsrechtlichen Fragen zu Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zu beurteilen seien. Diesen Feststellungsbogen habe er ausgefüllt an die AOK zurückgegeben. Der Fragebogen sei am 24.01.1994 bei der...

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