Verfahrensgang

SG Nürnberg (Urteil vom 23.11.1994; Aktenzeichen S 14 U 172/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.1998; Aktenzeichen B 2 U 35/97 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.1994 und der Bescheid des Beklagten vom 12.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1994 aufgehoben.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin dem Beklagten das für die Zeit von 19.04.1990 bis 26.06.1990 erhaltene Verletztengeld in Höhe von 4.223,08 DM rückzuerstatten hat, weil sie im Juli 1991 für den gleichen Zeitraum von ihrem Arbeitgeber nachträglich Arbeitsentgelt erhalten hat.

Die am … 1966 geborene Klägerin erlitt am 07.03.1990 bei ihrer Arbeit als Krankenschwester im Klinikum der Stadt Nürnberg eine Kahnbeinfraktur des rechten Handgelenks. Sie war deshalb zunächst bis zum 26.06.1990 arbeitsunfähig. Bis 18.04.1990 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber (Stadt Nürnberg) Lohnfortzahlung; für die Zeit vom 19.04.1990 bis 26.06.1990 wurde ihr vom Beklagten über die AOK Mittelfranken Verletztengeld gewährt.

Im Juli 1990 rechnete die AOK dem Beklagten gegenüber ihren Erstattungsanspruch für das an die Klägerin bezahlte Verletztengeld ab; der Beklagte leistete insoweit Zahlung an die AOK.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 25.02.1991 den Unfall vom 07.03.1990 zwar als Arbeitsunfall anerkannt, jedoch die Gewährung von Rente abgelehnt hatte, kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg unter dem Az. S 2 U 99/91. Während dieses Klageverfahrens kam es zu verschiedener Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der AOK wegen der Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen sowie zwischen der AOK und der Stadt Nürnberg und zwischen der Stadt Nürnberg und der Klägerin. Dabei teilte die AOK der Stadt. Nürnberg mit Schreiben vom 21.06.1991 mit, daß u.a. im Zeitraum vom 19.04. bis 26.06.1990 unfallbedingt Verletztengeld an die Klägerin gezahlt und daß insoweit der Ersatzanspruch (der AOK) vom Beklagten befriedigt worden sei. Nach dieser Information durch die AOK teilte die Stadt Nürnberg der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.1991 mit, daß nunmehr auch für die Zeit vom 19.04. bis 26.06.1990 sowie für zwei weitere Zeitabschnitte rückwirkend „Krankenbezüge” gewährt würden; diese Bezüge würden „mit der entstandenen Überzahlung” verrechnet, die Stadtkasse würde sich „diesbezüglich” mit der Klägerin in Verbindung setzen. Unmittelbar darauf bezahlte die Stadt Nürnberg an die Klägerin die Bezüge für die im Schreiben vom 08.07.1991 genannten Zeiträume (also auch für die Zeit vom 19.04. bis 26.06.1990); der Auszahlungsbetrag belief sich auf 9.344,59 DM. Bei einer telefonischen Nachfrage bei der Stadtkasse Nürnberg erhielt die Klägerin sinngemäß die Auskunft, bei der Nachzahlung handle es sich nach Abrechnung mit der AOK und dem Unfallversicherungsträger „um den Betrag, der übrig bleibt”.

Das Klageverfahren vor dem SG mit dem Az. S 2 U 99/91 endete am 13.01.1992 mit der Anerkennung einer Bewegungseinschränkung des Handgelenkes als Unfallfolge und anschließender Klagerücknahme. Bis Anfang Februar 1992 befanden sich deshalb die Akten des Beklagten beim SG. Nach Eingang der Akten im Februar 1992 kam es zu Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der AOK bzw. dem Bevollmächtigten der Klägerin wegen der Anerkennung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten. Im Mai 1993 forderte der Beklagte die AOK auf, „das von uns zu Unrecht übernommene Verletztengeld” zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 14.07.1993 wies der Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, bei nachträglicher Gewährung einer Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber sei diese auf das gezahlte Verletztengeld anzurechnen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wandte sich der Beklagte auch an die Stadt Nürnberg und forderte diese auf, die nachträglich zu gewährende Gehaltsfortzahlung „zunächst nicht auszuzahlen, da wir beabsichtigen, die an Frau … gewährte Verletztengeldzahlung mit den von Ihnen zu gewährenden Leistungen zu verrechnen”. Daraufhin teilte die Stadt Nürnberg dem Beklagten mit Schreiben vom 17.08.1993 mit, aufgrund der Anerkennung des Arbeitsunfalles seien am 18.07.1991 frühere Gehaltssperren (u.a. für den Zeitraum 19.04. bis 26.06.1990) aufgehoben und die Bezüge nachgezahlt worden. Eine Kopie des Schreibens der Stadt an die Klägerin vom 18.07.1991 wurde dem Beklagten nachträglich im Dezember 1993 vorgelegt.

Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 12.04.1994 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22.06.1994 – die Verwaltungsakte über die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit vom 19.04.1990 bis 26.06.1990 gemäß § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) auf und forderte gleichzeitig von der Klägerin gemäß § 50 SGB X die Rückerstattung des für diesen Zeitraum bezahlten Verletztengeldes in Höhe von 4.223,08 DM.

Dagegen hat die Klägerin fristg...

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