Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG München vom 24.10.2012 - L 16 AS 389/12, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.2015; Aktenzeichen B 14 AS 20/14 R)

BSG (Urteil vom 29.04.2015; Aktenzeichen B 14 AS 19/14 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.02.2012 abgeändert und die Klagen des Klägers zu 1) gegen die Bescheide vom 20.12.2011 und 21.12.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 abgewiesen.

II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über mehrere Absenkungen des Arbeitslosengelds II der Kläger aufgrund von Meldeversäumnissen.

Die 1981 geborene Klägerin zu 2) steht mit ihrem 1983 geborenen Ehemann, dem Kläger zu 1), seit 2009 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Klägerin zu 2) gab in den Anträgen jeweils an, voll erwerbsgemindert zu sein.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 11.02.2009 zunächst Leistungen als nicht erwerbsfähiger Angehöriger (Sozialgeld), wies aber mit Schreiben vom 20.03.2009 darauf hin, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit noch abzuklären sei. Hierfür seien zunächst ein Gesundheitsfragebogen und eine Schweigepflichtentbindung vorzulegen.

Die Kläger übersandten daraufhin einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 17.07.2009, mit dem abgelehnt wird, einen Grad der Behinderung (GdB) festzustellen. Die Klägerin zu 2) leidet danach an Burnout, Bronchialasthma und einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Für diese Leiden ist jeweils ein GdB von 10 angesetzt.

Die Vorlage weiterer Unterlagen wurde von ihnen als nicht erforderlich verweigert. Eine im Mai 2010 veranlasste Untersuchung durch den ärztlichen Dienst kam nicht zu Stande. Die Klägerin zu 2) erklärte hierzu mit Schreiben vom 14.05.2010, dass sie aufgrund der Schikane auf Arbeitslosengeld II künftig verzichte. Mit Schreiben vom 27.05.2010 widerrief sie diesen Verzicht.

Der Kläger zu 1) plante zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Ab 01.01.2011 erfolgten mehrfach Absenkungen der Leistungen, weil die Kläger zu Meldeterminen nicht erschienen waren, zuletzt mit Bescheid vom 23.05.2011 gegenüber der Klägerin zu 2) für die Zeit ab 01.06.2011 bis 31.08.2011. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden.

Mit Bescheid vom 21.07.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.09.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen ab 01.09.2011 bis 29.02.2012, mit Bescheid vom 07.02.2012 bewilligte er Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012.

Mit Schreiben vom 25.11.2011 lud der Beklagte die Klägerin zu 2) für den 07.12.2011 erneut ohne Erfolg ein, um über ihr Bewerberangebot beziehungsweise ihre berufliche Situation zu sprechen. Nach Anhörung mit Schreiben vom 07.12.2011 stellte er mit Bescheid vom 02.01.2012 eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. des Regelbedarfs ab 01.02.2012 bis 30.04.2012 fest. Mit Widerspruch vom 03.01.2012 machten die Kläger geltend, die Sachbearbeiterin habe sich auf die Klägerin zu 2) eingeschossen und lege ihre Zweifel an deren Erkrankung nicht offen. Gegen den, den Widerspruch zurückweisenden, Widerspruchsbescheid vom 07.02.2012 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 08.02.2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az.: S 11 AS 115/12).

Mit Folgeeinladung vom 07.12.2011 lud der Beklagte die Klägerin zu 2) für den 12.12.2011 ein, und stellte, nachdem die Klägerin zu 2) nicht erschienen war, nach Anhörung mit Schreiben vom 12.12.2011 am 03.01.2012 erneut eine Absenkung der Leistungen der Klägerin zu 2) um 10 v.H. ab 01.02.2012 bis 30.04.2012 fest. Den Widerspruch der Kläger gegen diese Entscheidung vom 03.01.2012 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 zurück, gegen den die Kläger mit Schreiben vom 13.02.2012 Klage erhoben (S 11 AS 122/12).

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind außerdem folgende Absenkungsentscheidungen gegenüber dem Kläger zu 1):

Mit Schreiben vom 01.09.2011 lud der Beklagte den Kläger für den 29.09.2011 ein, um über sein Bewerberangebot beziehungsweise seine berufliche Situation zu sprechen. Nachdem der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war, hörte er ihn mit Schreiben vom 10.11.2011 zur beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengelds II um 10 v.H. an und stellte mit Bescheid vom 19.12.2011 eine Minderung des Arbeitslosengelds II in Höhe von 10 v.H. des Regelbedarfs ab 01.01.2012 bis 31.03.2012 fest.

Mit Folgeeinladung vom 18.10.2011 lud der Beklagte den Kläger zu 1) für den 10.11.2011 ein. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger zu 1) nicht. Mit Bescheid vom 20.12.2011 stellte er eine weitere Minderung des Arbeitslosengelds II in Höhe von 10 v.H. des Regelbedarfs ab 01.01.2012 bis 31.03.2012 fest.

Eine weitere Einladung erging mit Schreiben vom 10.11.2011 für den 25.11.2011. Nachdem der Kläger zu 1) auch zu diesem Termin ...

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