rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 29.09.2000; Aktenzeichen S 4 U 215/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.09.2000 aufgehoben und der Bescheid vom 19.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.1998 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 15.12.1997 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 06.06.1995 Verletztenrente über den 14.12.1997 hinaus zu gewähren.

Der am 1947 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Polier bei der Firma H., R. , im Hochbau beschäftigt. Am 06.06.1995 bestieg er auf einer Baustelle in Z. eine Leiter. Diese rutschte seitlich weg und der Kläger stürzte aus 2,50 m Höhe. Er schlug mit dem Körper seitlich auf eine Betonplatte auf. Nach dem Durchgangsarztbericht von Prof.Dr.N. vom 08.06.1995 zog er sich dabei einen Abriss des großen Rollhügels (Trochanter major) im Bereich der rechten Hüfte sowie Prellungen und oberflächliche Hautabschürfungen an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen zu. Die Fraktur wurde im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in R. operativ versorgt. Die stationäre Behandlung dauerte bis 16.06.1995. Zum 18.08.1995 nahm der Kläger seine Berufstätigkeit wieder auf. Am 21.11.1995 mußte er sich einer Reosteosyntheseoperation unterziehen. Anschließend war er arbeitsunfähig. Ab 28.05.1996 konnte er wieder seinen Beruf als Polier ausüben. Am 25.11.1996 mußte sich er erneut in stationäre Behandlung begeben. Dabei wurde das Osteosynthesematerial entfernt und am 27.11.1996 wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Pseudarthrose ein operative Revision vorgenommen. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt absolvierte der Kläger ein Heilverfahren in der Klinik Bavaria vom 11.12. bis 22.01.1997.

Im ersten Rentengutachten vom 16.08.1996 bewerteten Prof.Dr.N. und Oberarzt Dr.P. , beide Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in R. , die verbliebenen Unfallfolgen bis auf weiteres mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 25 v.H. Die Einschätzung erfolge in Anlehnung an die Beurteilung der Funktionsstörung einer "schnappenden Hüfte", welche, wie dies beim Kläger der Fall sei, mit einer Schwächung der Standfestigkeit des Beines einhergehe. Mit Bescheid vom 19.03.1997 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen stellte sie eine Falschgelenkbildung des großen Rollhügels der rechten Hüfte mit Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte fest. Eine Rentengewährung lehnte sie ab, weil die Unfallfolgen nach der Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr.S. vom 11.02.1997 nicht mit den Befunden einer "schnappenden Hüfte" vergleichbar seien. Entgegen dem Gutachten des Prof.Dr.N. und des Oberarztes Dr.P. vom 16.08.1996 werde die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Auf den Widerspruch des Klägers und nach einer erneuten stationären Behandlung vom 15.04. bis 25.04.1997 mit Metallentfernung, Resektion eines Trochanterfragments und Refixation des Trochanter major sowie eines anschließenden Heilverfahrens bis 17.06.1997 holte die Beklagte ein weiteres Gutachten des Orthopäden Dr.T. ein. Nach Untersuchung des Klägers kam dieser am 17.12.1997 zum Ergebnis, die verbliebenen Unfallfolgen minderten die Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. Es handle sich zwar, wie Dr.S. zutreffend dargelegt habe, nicht um eine so genannte "schnappende Hüfte". Mit diesem Phänomen sei der Befund nicht vergleichbar. Jedoch sei die unfallbedingte MdE mit 20 v.H. einzuschätzen, weil das rechte Hüftgelenk nicht normal stabilisiert werden könne, was eine Gangunsicherheit mit sich bringe. Mit einer Änderung könne kaum gerechnet werden. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Dr.E. ein, der die Falschgelenkbildung des großen Rollhügels der rechten Hüfte mit Bewegungseinschränkung mit der Auswirkung einer "schnappenden Hüfte" für durchaus vergleichbar hielt und eine vorläufige Rente ab 18.09.1995 nach einer MdE um 25 v.H. für angemessen erachtete. Ab dem 15.12.1997 sei lediglich eine MdE um 10 v.H. verblieben. Zu diesem Zeitpunkt sei eine sichere knöcherne Durchbauung röntgenologisch nachgewiesen. Die Beklagte half daraufhin dem Widerspruch insoweit ab, als sie den Bescheid vom 19.03.1997 abänderte und für die Zeit vom 18.09.1995 bis 14.12.1997 Verletztenrente nach einer MdE um 25 v.H. gewährte. Soweit der Kläger darüber hinaus Rente begehrte, wies sie seinen Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Das Gericht hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und den Orthopäden Dr.H. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Am 18.03.1999 ist der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, die unfallbedingte MdE betrage ab 15...

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