rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 24.03.2000; Aktenzeichen S 10 U 5083/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.03.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1950 geborene Klägerin ist selbständige Landwirtin. Am 29.08.1988 erlitt sie nach dem Tränken eines Kalbes im Kuhstall dadurch einen Unfall, dass sie ausrutschte und zu Fall kam. Der Durchgangsarzt Dr.S. stellte im Bericht vom 30.08.1988 eine distale Fraktur des rechten Unterschenkels im Tibiabereich und zusätzlich den Ausbruch kleinerer Knochenfragmente fest. Es bestehe eine deutliche Kontraktion und Dislokation. Im linken Knie und proximalen Unterschenkel fänden sich kein Frakturnachweis, keine degenerativen arthrotischen Veränderungen. Die Klägerin wurde sodann vom 29.08.1988 bis 25.10.1988 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in R. stationär behandelt. Im Bericht am 03.11.1988 führte Oberarzt Dr.H. aus, es bestehe eine dislozierte Unterschenkelfraktur rechts und als Nebendiagnosen Schürfwunden des rechten distalen Unterschenkels, Verdacht auf postthrombotisches Syndrom am rechten Bein sowie eine Pleurapneumonie. Vom 05.03.1989 bis 28.04.1989 war die Klägerin erneut in stationärer Behandlung. Diesbezüglich berichtete Privatdozent Dr.N. am 08.05.1989, es liege eine Tibiapseudarthrose rechts nach Unterschenkelfraktur vor. Es sei eine Pseudarthrosenresektion, Plattenosteosynthese und Spondylosaplastik vorgenommen worden. Die Beklagte holte Berichte des Privatdozenten Dr.N. vom 31.05.1989, 12.07.1989, 25.08.1989, vom 28.09.1989 und vom 04.12.1989 ein. In letzterem Bericht stellt Dr.N. eine Tibiapseudarthrose des rechten Unterschenkels mit Osteosynthese und Spondylosaplastik versorgt fest. Eine Vollbelastung des rechten Beines werde problemlos vertragen. Die Gehhilfe werde nicht mehr benutzt. Es liege eine schmerzlose Belastung und Bewegung im rechten Bein vor. Die Röntgenaufnahmen des rechten Unterschenkels und Sprunggelenks zeigten knöchernen Durchbau der Fraktur im achsgerechten Fragmentstand. Die Lage des Osteosynthesematerials sei unverändert. Die Behandlung werde ab 04.12.1989 beendet. Die MdE liege unter 20 v.H. Am 08.05.1990 erstattete Prof.Dr.N. (Dr.K.) ein Gutachten, in welchem als Unfallfolgen festgestellt werden: Knöchern verheilter osteosynthetisch versorgter Bruch des Schienbeins mit Knochenanlagerung mit Fehlstellung des Schienbeins und Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk. Im röntgenologischen Zusatzgutachten wird ausgeführt, dass eine verzögerte Knochenbruchheilung stattgefunden habe. Die Fraktur sei dann im weiteren Verlauf komplikationslos knöchern fest in weitgehend achsgerechter Stellung fest konsolidiert. Es liege noch das Osteosynthesematerial ohne Anhalt für Bruch oder Lockerung. Entzündliche ossäre Veränderungen bestünden nicht. Es liege eine in mäßiger Fehlstellung verheilte Fibulafraktur ohne erkennbare arthrotische Veränderungen im oberen Sprunggelenk und Kniegelenk vor. Es bestehe noch eine Inaktivitätsosteoporose distal des Frakturbereichs. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bemaß Prof.Dr.N. ab 04.12.1989 bis 29.08.1990 mit 20 v.H. Es sei nach Ablauf des zweiten Unfalljahres bzw. nach Materialentfernung mit einer MdE von unter 20 v.H. zu rechnen. Mit Bescheid vom 18.06.1990 gewährte die Beklagte eine Gesamtvergütung von 1.581,30 DM, der sie eine MdE in Höhe von 20 v.H. vom 04.12.1989 bis 31.08.1990 zugrunde legte. Unfallfremd liege bei der Klägerin eine neurologische Erkrankung mit Gleichgewichtsstörung und Veränderung des Gangbildes vor. Hierzu hatte Prof.Dr.N. ausgeführt, aufgrund einer unfallunabhängigen neurologischen Störung, die bei der Klägerin nach eigener Aussage seit Geburt bestehe, sei die Klägerin nicht in der Lage, einen Einbeinstand sowie Zehenspitzengang und Fersengang durchzuführen. Weiter zog die Beklagte Nachschauberichte des Prof.Dr.N. vom 18.04.1991 und 13.01.1992 bei. In letzterem Bericht bemaß Prof.Dr.N. die MdE mit unter 20 v.H. nach erfolgter Materialentfernung bei vollständig knöcherner Durchbauung der Fraktur. Einen Ausführlichen Entlassbericht erstattete Prof.Dr.N. am 23.01.1992 und einen weiteren Bericht am 16.03.1992, in welchem die MdE mit 20 v.H. eingeschätzt wurde. Es bestehe eine deutliche Umfangsvermehrung des rechten Beines gegenüber links, jedoch keine floriden Entzündungszeichen. Die Klägerin zeige ein insgesamt ataktisches Gangbild, auch in der Feinmotorik der Finger seien gewisse ataktische Störungen zu beobachten. Zur MdE nahm der Beratungsarzt der Beklagten Dr.K. am 31.03.1992 Stellung und vertrat die Auffassung, dass nach Ende der Arbeitsunfähigkeit keine MdE von 20 v.H. vorliege, da keine wesentlichen Komplikationen und keine Funktionsänderung feststellbar seien. Vom 15.05.1997 bis 23.06.1997 war die Klägerin nach dem Entlassbericht des Prof.Dr.N. wegen einer Osteomyelitis des rechte...

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