nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 26.04.1996; Aktenzeichen S 4 Ar 106/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.1996 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.1994 verurteilt, die Zeiten vom 04.07.1950 bis 10.06.1955 und vom 30.03.1957 bis 13.06.1990 bei der Altersrente des Klägers als nachgewiesen zu berücksichtigen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rente des Klägers zu berücksichtigen sind.

Der am 1934 geborene Kläger ist am 20.07.1990 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG hat der Kläger u.a. angegeben, in der Zeit von Juli 1950 bis Juni 1990 als Schlosser, Bauarbeiter und Werkzeugschlosser, zuletzt auch als Gruppenleiter, beschäftigt gewesen zu sein. Vom 08.06.1955 bis 29.03.1957 habe er Wehrdienst geleistet und sei dabei als Schlosser und Bauarbeiter eingesetzt gewesen. Der Kläger legte zwei Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien vor, die Bescheinigung der Handelsgesellschaft in Mediasch Nr 7494 vom 23.10.1991, betreffend die Zeit vom 04.07.1950 bis 19.04.1957, und die Bescheinigung der Handelsgesellschaft R. in Mediasch Nr 3353 vom 23.10.1991, betreffend die Zeit vom 19.04.1957 bis 13.06.1990. In beiden Bescheinigungen ist vermerkt, dass der Kläger keinen Krankenurlaub über längere Zeiten, kein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz und auch keinen unbezahlten Urlaub gehabt habe; eine Aufschlüsselung nach einzelnen Zeiten und tatsächlich geleisteten Arbeitstagen enthalten diese Bescheinigungen nicht. Des weiteren hat der Kläger Kopien seines Arbeitsbuches (ausgestellt am 14.05.1959) mit Eintragungen über Arbeitszeiten ab dem 04.07.1950 und eine Kopie seines Wehrpasses vorgelegt. Die Beklagte erteilte die Rentenauskunft vom 25.10.1993 und den Feststellungsbescheid von selben Tage. Im Versicherungsverlauf sind die Entgeltpunkte für die gesamten FRG-Zeiten (mit Ausnahme des Wehrdienstes) auf 5/6 gekürzt. Dagegen hat der Kläger am 09.12.1993 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, die von ihm vorgelegten Bescheinigungen Nr 7494 und Nr 3353 enthielten alle Angaben über die seine Beschäftigungszeiten unterbrechenden Tatbestände (unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten und längere Erkrankungen). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.02.1994 zurück. Die vorgelegten Unterlagen stellten keinen Nachweis einer vollständigen und ununterbrochenen Beitragsabführung an den rumänischen Versicherungsträger dar, seien vielmehr nur als Mittel der Glaubhaftmachung zu werten. Im Übrigen sei privat beschafften Bescheinigungen aus Rumämien nur ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen. Noch vor Zustellung des Widerspruchsbescheides legte der Kläger bei der Beklagten zwei weitere rumänische Bescheinigungen vor: Nr 59 vom 11.01.1994 (für den Zeitraum 04.07.1950 bis 19.04.1957) und Nr 41 vom 05.01.1994 (betreffend die Zeit vom 19.04.1957 bis 13.06.1990). Die vom Bevollmächtigten des Klägers angeforderten und jeweils vom Generaldirektor und Personalleiter des Beschäftigungsbetriebes unterschriebenen Bescheinigungen besagen, dass der Kläger im gesamten Zeitraum keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten und keinen länger andauernden Krankenurlaub gehabt habe. Es wird weiter bescheinigt, dass die gesamten Sozialversicherungsanteile entrichtet wurden. Die Angaben seien dem Archiv des Unternehmens entnommen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.03.1994 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben und weiterhin die ungekürzte Anrechnung der rumänischen Beitragszeiten verlangt. Auf den Antrag des Klägers vom 10.10.1994 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.01.1995. Im Bescheid vom 29.11.1994 wurden die FRG-Zeiten - mit Ausnahme der Zeit des Grundwehrdienstes - weiterhin nur in gekürztem Umfang angerechnet.

Mit Urteil vom 26.04.1996 hat das Sozialgericht die (auf Vollanrechnung des Gesamtzeitraumes vom 04.07.1950 bis 13.06.1990 gerichtete) Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stehe nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die gesamten Zeiten tatsächlich ohne jegliche Unterbrechung zurückgelegt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass an den aus Rumänien vorgelegten Adeverintas generell Anfangszweifel verblieben, weil solche Bescheinigungen bisher in einem über den Einzelfall hinausgehenden Umfang nachweislich unzutreffende Sachverhalte bestätigt hätten. Außerdem bestünden Zweifel, ob die erwähnten Lohnlisten überhaupt Daten enthielten, die für die Beurteilung geeignet seien, ob eine dem deutschen Recht vergleichbare Beitragsleistung...

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