nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 05.09.2002; Aktenzeichen S 12 RJ 511/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 09.12.1999 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22.05.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die der Rentenberechnung zugrundeliegende Beitragszeit vom 07.07.1961 bis 17.03.1989 ohne Kürzung mit 6/6 anzurechnen und dem Kläger ab 01.06.1998 eine entsprechend höhere Rente zu zahlen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen sind.

Der am 1934 geborene Kläger ist am 26.05.1989 aus Rumänien in die Bundesrepublik eingereist und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In seiner Heimat hat er - unterbrochen durch den Wehrdienst vom 24.06.1954 bis 06.12.1956 - von 1953 bis 1989 versicherungspflichtig gearbeitet.

Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens 1990 legte der Kläger die Adeverinta Nr 9585 vom 06.05.1989 vor, ausgestellt vom Unternehmen N. (S./Rumänien), in der bestätigt ist, dass er vom 02.09.1953 bis 17.03.1989 beschäftigt war. Außerdem legte der Kläger die Adeverinta Nr 642 vom 23.03.1995 vor, ausgestellt von der Handelsgesellschaft für Landwirtschaft in E. (Rumänien), in der die gearbeiteten Tage von Dezember 1956 bis Juni 1961 bestätigt sind. Mit Bescheiden vom 14.12.1994 und 31.07.1995 merkte die Beklagte die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten jeweils zu 5/6 vor.

Auf den Antrag vom 10.06.1998 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 01.06.1998, wobei sie die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten zu 5/6 berücksichtigte. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Adeverinta Nr 20 vom 05.01.1996 vor, ausgestellt von der Handelsgesellschaft N. , in der die Krankheitstage für die Jahre 1963, 1969/70, 1977, 1981, 1985 und 1989 bestätigt wurden. Die Beklagte erließ den Neufeststellungsbescheid vom 04.11.1998, in dem die streitige Zeit von 1961 bis 1989 wiederum zu 5/6 berücksichtigt wurde. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 11 RJ 354/99) legte der Kläger die Adeverinta Nr 2328 vom 24.12.1998 vor, in der - gegliedert nach Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub und anderen unbezahlten Fehltagen - für die Zeit von 1961 bis 1989 lediglich für das Jahr 1983 insgesamt von Mai bis Juli 29 Fehltage wegen Krankenurlaubs bestätigt wurden. Nachdem das SG im Temin vom 09.09.1999 den Kläger und dessen Sohn angehört hatte und der Vorsitzende auf die nach seiner Ansicht weiterhin bestehenden begründeten Zweifel an dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen als Nachweismittel hingewiesen hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt.

Am 22.11.1999 legte der Kläger bei der Beklagten die Adeverinta Nr 1496 vom 28.09.1999 vor, ausgestellt von der Handelsgesellschaft N. , in der - gegliedert nach den einzelnen Jahren und nach Monaten - die gearbeiteten Tage, der Jahresurlaub, Krankenurlaub, unbezahlter Urlaub, Studienurlaub, Feiertage, unentschuldigtes Fernbleiben und die Arbeitsstunden für die Jahre 1961 bis 1989 bestätigt werden, und beantragte Neufeststellung der Altersrente.

Mit Bescheid vom 09.12.1999 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2000 lehnte die Beklagte die Vollanrechnung der streitigen Versicherungszeiten gem § 44 SGB X ab. Die streitige Zeit sei nach wie vor nur glaubhaft gemacht.

Seine dagegen erhobene Klage hat der Kläger in erster Linie mit Hinweis auf die bei der Beklagten vorgelegte Adeverinta vom 28.09.1999 begründet. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2002 den Kläger informatorisch angehört und die Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts könne die Adeverinta Nr 1496 vom 28.09.1999 nicht als Nachweis für eine ununterbrochene Beitrags- oder Beschäftigungszeit angesehen werden, weil es vom Wahrheitsgehalt dieser Bescheinigung nicht überzeugt sei. Im Vergleich zu der Adeverinta vom 28.09.1999 könne nicht ignoriert werden, dass in früheren Jahren anderslautende Adeverintas ausgestellt worden seien. Da sich hierzu auch Widersprüche seitens der Angaben des Klägers ergeben hätten, habe dies schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht dazu geführt, dass der vorgelegten dritten Arbeitgeberbescheinigung keine Nachweisqualität zugemessen werden könne.

Dagegen hat der Kläger am 01.10.2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung führte er an, die Beweiswürdigung durch die Beklagte und das SG erscheine nicht zwingend. Er bitte den Senat um eine sorgfältige und kritische Überprüfung der gesamten Angelegenheit.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 05.09.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 0...

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