Orientierungssatz
Vorstandsmitglieder eines sogenannten "großen" Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die nach der Rechtsprechung des BSG wegen § 3 Abs 1a AVG nicht in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig sind, können in entsprechender Anwendung des Art 2 § 5b AnVNG als rentenversicherungspflichtige Angestellte gelten.
Nachgehend
Fundstellen
Breith. 1984, 743 |
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