Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einseitige Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz. Beendigung des Rechtsstreits. Schwerbehindertenrecht

 

Orientierungssatz

Die Erklärung des Klägers in der Berufungsinstanz, dass er ein Klageverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht zu keinem Zeitpunkt beantragt hat, stellt eine einseitige Erledigungserklärung dar, die zur Beendigung des Rechtsstreits um die Feststellung des Grades der Behinderung führt.

 

Normenkette

SGG § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.10.2012; Aktenzeichen B 9 SB 70/11 B)

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte hatte bei dem 1932 geborenen Kläger mit Abhilfebescheid vom 22.03.2006 den Bescheid vom 21.02.2006 ergänzt und den Bescheid vom 28.03.1995 zurückgenommen sowie für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.12.2001 als Behinderung folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

Behinderung laut Bescheid des Versorgungsamtes München II vom 02.04.2004:

1. Verlust der Finger 1 bis 4 der linken Hand, winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht (Einzel-GdB: 50).

2. Funktionseinschränkung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen bei häufig rezidivierende Nerven- und Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB: 20).

3. Seelische Störung (Einzel-GdB: 20).

4. Funktionseinschränkung beider Schultereckgelenke bei ausgeprägten muskulären Verspannungen, arthrotischen Veränderungen (Einzel-GdB:10)

5. Karpaltunnelsyndrom rechts (Einzel-GdB: 10).

Aufgrund des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.11.2003 würden die Schädigungsfolgen ab 01.01.1990 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 bewertet. Daher erhöhe sich der im Bescheid vom 28.03.1995 festgestellte Gesamt-GdB von 50 nach versorgungsärztlicher und rechtlicher Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.12.2001 auf 60.

In diesem Verfahren erging am 02.06.2006 ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Beklagte den Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid vom 22.03.2006 zurückwies. Die vorliegenden Behinderungen im Bescheid vom 21.02.2006 und im Abhilfebescheid vom 22.03.2006 seien in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" mit einem GdB von 60 ab 01.01.1990 und 70 ab 01.01.2002 richtig bewertet worden. Ein höherer GdB als 70 lasse sich auch nach erneuter Überprüfung nicht begründen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.06.2006 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben, mit der er zunächst eine Verbindung dieses Verfahrens mit anderen Verfahren aus der Kriegsopferversorgung und in der Sache die Aufhebung der Bescheide vom 28.03.1995, 21.02.2006, 22.03.2006, 02.06.2006 sowie eine Neufeststellung und die Ausstellung eines Ausweises beantragt hat.

Das SG hat eine Verbindung der Verfahren abgelehnt und den Orthopäden Dr. B. mit Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Kläger ist zum Untersuchungstermin nicht erschienen, der Sachverständige hat das Gutachten am 22.06.2009 nach Lage der Akten erstattet. Er ist hier zum Ergebnis gekommen, dass die Behinderung des Klägers vollständig erfasst, aber der GdB insgesamt zu hoch festgesetzt worden sei.

Mit Schreiben vom 06.12.2008 hat der Kläger beantragt, vorrangig die Begutachtung in seiner Versorgungssache durchzuführen. Er hat außerdem den Vorsitzenden Richter der 29. Kammer des SG zweimal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; die Ablehnungsgesuche sind mit den Beschlüssen des Bayer. Landessozialgerichts vom 09.03.2009 und 12.05.2010 zurückgewiesen worden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2010 die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte zu Recht eine Erhöhung des GdB abgelehnt. Es sei nach dem Gutachten des Sachverständigen davon auszugehen, dass die bisherige Einstufung des Klägers überhöht sei. Wegen des Verbots einer Verschlimmerung sei dies vom Gericht jedoch nicht zu beachten. Im Übrigen hat das SG auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung vom 23.07.2010 beanstandet der Kläger die Entscheidung durch Gerichtsbescheid, macht eine Neufeststellung der Anerkennung im Bescheid vom 12.06.1954 geltend sowie die Rücknahme des Bescheides vom 02.04.2004 und des Bescheides vom 22.02.2006. Die MdE der Schädigungsfolgen sei neu zu bewerten und ihm stehe "Kannversorgung" zu. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. sei unzureichend. Ihm - dem Kläger - gehe es um eine entsprechende Begutachtung seiner Schädigungsfolgen, nicht aber um ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht.

Ferner berichtet der Kläger darüber, dass der Beklagte am 24.08.2010 einen Änderungsbescheid bezüglich der Behinderung erlassen hat, nämlich mit einem GdB von 80 und der Feststellung ...

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