nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 23.08.2000; Aktenzeichen S 12 KR 144/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer Behandlung im Institut für medizinische Rehabilitation in L. in der Ukraine im Sommer 1998.

Die 1981 geborene Klägerin war bei der Beklagten zunächst familien- und ist seit Herbst 1999 dort pflichtversichert. Sie leidet seit frühester Kindheit an einer spastischen Diparese. Mit Schreiben vom 02.04.1998 erkundigten sich ihre Eltern, ob es eine Möglichkeit gäbe, eine Behandlung in der Ukraine bei Dr.K. - Dr.K. - finanzieren oder bezuschussen zu lassen. Dazu erhielten sie am 14.04.1998 die mündliche Auskunft der Beklagten, dass eine solche Möglichkeit nicht bestehe.

Auf einer Informationsveranstaltung des Dr.K. ebenfalls im April 1998 in D. lies sich die Klägerin motivieren, diese Behandlungsform in Angriff zu nehmen, zumal bei einer Vorstellung in der orthopädischen H.-Klinik in A. am 09.04.1998 als Behandlungsmaßnahme ein operativer Eingriff an den Füßen und der Hüfte vorgeschlagen wurde. Die klägerischen Anfragen im Krankenhaus in H. in Westfalen, wo eine der Methode des Dr.K. ähnliche Behandlung angeboten wird, wurden dahin beantwortet, dass eine Aufnahme im Frühjahr 1999 in Aussicht gestellt wurde, ein Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihre Lehre beginnen wollte.

Am 23.06.1998 überwiesen die Eltern der Klägerin die erste Rate für die Behandlung an das Institut Dr.K. Der Hausarzt Dr.N. setzte sich mit Attest vom 14.07. 1998 ebenfalls für die inzwischen für den 18.08.1998 vorgesehene Behandlung in der Ukraine ein. Der Orthopäde Dr.H. vom MDK jedoch kam am 28.07.1998 nach Auswertung der Akten zu dem Ergebnis, dass die gewünschte Auslandsbehandlung nicht erforderlich sei, die hierorts angebotenen Maßnahmen wären gleichwertig. Mit schriftlichem Bescheid vom 06.08.1998 lehnte die Beklagte die Durchführung zu ihren Lasten erneut ab.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und wies auf die Vorteile der Maßnahme hin, deren Kosten, abgesehen von den für die Reise, kaum über denen der Anfertigung von orthopädischem Schuhwerk läge, wie es in der H.-Klinik befürwortet worden war. Gleichzeitig legte die Klägerin zwei Gutachten über die Nützlichkeit der Behandlung durch Dr.K. vor, die Grundlage für das Urteil des LSG Niedersachsen vom 22.05.1996 für eine zusprechende Entscheidung waren.

Am 01.09.1998 berichtete Dr.K. über die bei ihm durchgeführte erfolgreiche Behandlung zwischen dem 19.08. und 01.09.1998 und bestätigte, dass seine Behandlungsmethode ausschließlich von ihm und den an seinem Institut tätigen Ärzten durchgeführt werde. Diese Unterlagen zusammen mit den klägerischen Angaben über die deutliche Besserung nach Abschluss der Behandlung durch Dr.K. legte die Beklagte noch einmal Dr.H. vom MDK sowie anschließend Dr.H. vom MDK Augsburg vor, die beide nach Studium der Akten zu dem Ergebnis kamen, dass von einer Überlegenheit der von Dr.K. durchgeführten Behandlung gegenüber den inländischen Behandlungsmöglichkeiten keine Rede sein könne. Somit bestätigte im Bescheid vom 15.09.1999 die Beklagte noch einmal ihre Ablehnung.

Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999 an ihrer Auffassung festgehalten hatte, dass die Voraussetzung für die Kostenübernahme im Ausland nicht erfüllt worden sei, wobei sie sich auf verschiedene Urteile des BSG vom 16.06.1999 bezogen hatte, ließ die Klägerin am 10.09.1999 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben. Sie hatte sich inzwischen, im März/ April 1999, einer weiteren Behandlung in der Ukraine unterzogen und ließ vortragen, dass anders als das BSG in seinen Urteilen vom 16.06.1999 angenommen habe, die Behandlung nach Dr.K. etabliert sei und im Übrigen auch wirtschaftlicher. Die Kosten für den zweiten Aufenthalt sind in den Streit nicht miteinbezogen worden. Mit Urteil vom 23.08.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte in Anlehnung an die Entscheidung des BSG vom 16.06.1999 SozR 3-2500 § 18 Nr.4 aus, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung auch in Deutschland möglich sei, wofür der Nachweis für die bei Dr.K. ergriffenen Maßnahmen fehle. Es gäbe jeweils nur Einzelergebnisse, aber keine relevanten Studien, zumal Dr.K. auch betone, nur er allein bzw. sein Institut würden diese Behandlungsform anwenden.

Die gegen das am 28.11.2000 zugestellte Urteil am 28.12.2000 engelegte Berufung wird mit einem Gutachten des Facharztes für Kinderkrankheiten Prof.Dr.H. vom 07.08.2000 begründet, welches dieser über einen seiner jugendlichen Patienten mit gleichem Krankheitsbild erstellt hat. Für diesen hat er einen Erfolg der Behandlung bei Dr.K. festgestellt und fordert deren Fortsetzung (ebenso wie Behandlung nach Petö). In einem beigefügten Aufsatz...

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