nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 14.04.1999; Aktenzeichen S 11 RJ 537/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen B 5 RJ 46/00 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.04.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente der Klägerin.

Die am ...1940 geborene Klägerin ist die Witwe des Versicherten ... , geboren am ...1934 , verstorben am 23.01.1989. Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann Mitgesellschafterin der ... ; seit 1989 ist sie Alleininhaberin dieses Unternehmens. Am 26.01.1989 beantragte sie die Gewährung von Witwenrente. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 06.06.1989 und bewilligte Witwenrente ab 01.02.1989 in Höhe von DM 732,50. Zur Anrechnung von Einkommen auf die Rente kam es nicht. Für die Folgezeit legte die Klägerin laufend ihre Einkommensteuererklärungen und Steuerbescheide vor. Die Beklagte gewährte die Witwenrente bis 30.06.1995 zunächst ohne Anrechnung von Einkommen.

Für den steuerlichen Veranlagungszeitraum 1993 wies die Klägerin (erstmals) positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 388.932,00 auf. Aufgrund anderweitiger negativer Einkünfte und eines in Höhe der verbliebenen Einkünfte geltend gemachten Verlustabzuges nach § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) von DM 376.590,00 ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen für 1993 von DM 0,00 (Bescheid des Finanzamtes Hof - Außenstelle Münchberg - vom 08.11.1994). Mit Bescheid des Finanzamts vom selben Tage über die gesonderte Feststellung des verbliebenen Verlustabzuges wurde ein solcher Abzug zum 31.12.1993 in Höhe von DM 697.800,00 festgesetzt. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 18.04.1995) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.1995 die Witwenrente mit Wirkung ab 01.07.1994 neu fest. Unter Anrechnung der von der Klägerin bezogenen Einkünfte ergab sich für die Zeit ab 01.07.1994 bis zum 30.06.1995 eine Rente in Höhe von DM 4,48 monatlich und mit Wirkung ab 01.07.1995 eine solche von DM 4,50 monatlich (Nullrente, lediglich Anteil aus Höherversicherung). Gleichzeitig wurde für den Zeitraum 01.07.1994 bis 30.06.1995 eine Überzahlung in Höhe von DM 11.200,50 festgestellt, die zurückgefordert wurde. Dagegen erhob die Klägerin am 07.06.1995 Widerspruch und brachte zur Begründung vor: Der Verlustabzug stelle keine steuerliche Vergünstigung dar und sei deshalb bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf die Rente zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift des § 15 SGB IV (ab 01.01.1995) solle sicherstellen, dass eine Gleichbehandlung von selbständig Tätigen und abhängig Beschäftigten erfolge. Gerade diese angestrebte Gleichbehandlung mache es erforderlich, den Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht als steuerliche Vergünstigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzusehen und dementsprechend einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.07.1996 zurück. Die Klägerin habe ab 01.07.1994 auf die Hinterbliebenenrente anrechenbares Einkommen erzielt, der Verlustabzug nach § 10 d EStG sei nicht einkommensmindernd zu werten. Aus dem von der Klägerin im Jahre 1993 erzielten Einkommen in Höhe von DM 388.932,00 ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich DM 7.941,10 (vgl Anlage 8 zum Bescheid vom 12.05.1995). Bei dem fraglichen Verlustabzug handele es sich um eine steuerliche Vergünstigung, die bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Sozialrechts außer Acht zu lassen sei. Dies gelte gleichermaßen für die alte wie die neue Fassung der sozialrechtlichen Gewinnermittlungsvorschrift in § 15 SGB IV.

Dagegen hat die Klägerin am 23.07.1996 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und erneut geltend gemacht, dass sie kein im Rahmen der Hinterbliebenenrente anrechenbares Einkommen erzielt habe. Aufgrund des Verlustabzuges betrage ihr zu versteuerndes Einkommen weiterhin Null DM. Davon müsse auch bei der Festsetzung der Witwenrente ausgegangen werden. Mit Urteil vom 14.04.1999 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 12.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1996 abgewiesen. Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit neu feststellen dürfen und auch müssen. Grundlage dafür sei § 48 SGB X. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin nach Erlass des Rentenbescheides vom 06.06.1989 (und mehrerer Folgebescheide) Einkommen erzielt habe, das nach § 97 Abs 1 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnen sei. Nach dieser Vorschrift müsse Einkommen im Sinne der §§ 18 a - e SGB IV auf die Rente angerechnet werden. Gemäß § 18 a Abs 1 Ziffer 1 SGB IV sei bei einer Rente wegen Todes Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wozu auch Arbeitseinkommen zähle. Dieser Begriff sei in § 15 SGB IV definiert. Nach der bis zum 31.12.1994 gelt...

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