nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 05.04.2001; Aktenzeichen S 16 VG 11/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 VG 5/02 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Opfer einer Gewalttat im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geworden ist und Anspruch auf entsprechende Leistungen hat.

Der am 1928 geborene Kläger beantragte am 29.02.2000 beim Versorgungsamt Nürnberg die teilweise Erstattung von Kosten, die ihm durch Arztrechnungen von Oktober 1999 bis Februar 2000 im Zusammenhang mit einer Tumorerkrankung im Bereich der linken Niere und der Prostata entstanden waren. Er führte diese Erkrankung darauf zurück, dass die Gemeinde B. unter Duldung des Landrats von W. seit 1980 Straßenoberflächenwasser über Rohrleitungen in ein Trinkwasserbrunnengebiet ableite, in dem sich die Wasserburganlage Schloß S. befinde, wo er wohne. In dem durch Kfz-Reststoffe verseuchten Wasser befänden sich krebserregende Stoffe. Dieses Verhalten verstoße gegen EG-Recht, insbesondere die EG-Verordnung 259/93 sowie die EG-Richtlinie 91/689/EWG. Im Übrigen seien die §§ 229 (Vergiftung), 223a (gefährliche Körperverletzung), 318 (Beschädigung wichtiger Anlagen) Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Insbesondere lägen die mit bedingtem Vorsatz begangenen Tatbestände des § 326 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen), § 257 StGB (Begünstigung) sowie § 220a StGB (Völkermord) gemäß UN-Konvention vom 09.12.1948 vor. Somit hafte der Freistaat Bayern nach § 1 Abs.2 Nr.2 Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben mit gemeingefährlichen Mitteln für die beim Kläger verursachten Gesundheitsschäden.

Mit Bescheid vom 30.03.2000 wurde der Antrag des Klägers vom Beklagten abgelehnt, da die angeblichen Verkehrsemissionen von der Kreisstraßenoberfläche in das Trinkwasser des Klägers und eine dadurch verursachte Nierenschädigung nicht unter das OEG, das die Opfer von Gewaltkriminalität entschädigen solle, subsummiert werden könnten.

Der Widerspruch des Klägers, den dieser u.a. damit begründete, dass die Abwässer nur in 80 m Entfernung von der Trinkwasserbrunnenfassung der Burganlage vorbeigeleitet würden, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2000 zurückgewiesen. Der Beklagte vertrat darin die Auffassung, dass die gemeindliche Abwasserentsorgung sicher unter Berücksichtigung der geltenden Auflagen gebaut sei und betrieben werde.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2000 hat der Kläger zum Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In erster Linie hat er die Anerkennung des Tumorbefalls seiner linken Niere und der Prostata als Folge einer Schädigung nach dem OEG begehrt sowie die Gewährung der gesetzlichen Leistungen; hilfsweise hat er die Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage beantragt, ob ihm Ansprüche aus einer Missachtung der Richtlinie Gewässerschutz in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 11.11. 1999, Az.: C 184/97 zustehen. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 05.04.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Einleiten von Straßenabwasser durch die Gemeinde B. keinen tätlichen Angriff im Sinne des OEG darstelle. Es seien weder § 1 Abs.1 noch Abs.2 OEG erfüllt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Beibringung von Gift durch die Beschäftigten der Gemeinde B. oder des Landratsamts W ... Auch liege kein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen vor, da dieses zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen worden sein müsste. Zur Überzeugung des Gerichts seien die Beschäftigten der Gemeinde B. und des Landratsamts bei der Ableitung des auf den Straßen in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers anfallenden Abwassers davon ausgegangen, dass damit keine gesundheitliche Gefährdung des Klägers oder anderer Personen verbunden sei. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob objektiv eine Gefährdung vorhanden gewesen sei. Der Hilfsantrag des Klägers auf Vorlage zum EuGH sei unzulässig, soweit er Ansprüche aus der Missachtung einer EG-Richtlinie geltend mache.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.05. 2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. In seiner Berufungsbegründung hat er vorgetragen, das Sozialgericht sei fälschlich von Abwässern und nicht von Giftabfällen ausgegangen, obwohl der mit sauerem Regenwasser vermischte Straßenschlamm nach EG-Recht nur in zugelassenen Giftabfallanlagen hätte beseitigt werden dürfen. Statt dessen hätten Gemeinde und Landrat Rohrleitungen zum Benzgraben erbaut und hätten gewusst, dass sie Giftabfälle illegal beseitigten. Sie hätten vorsätzlich entgegen § 330a StGB (schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften) gehandelt. Die Vergiftung des Tri...

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