nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen S 16 RA 1070/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen B 12 RA 8/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zugehörigkeit des Klägers zu einem berufsständischen Versorgungswerk (Ingenieurkammer).

Der 1968 geborene Kläger ist ab 01.06.1994 versicherungspflichtig beschäftigt, derzeit als Angestellter bei den Stadtwerken einer Kommune. Seit 08.12.1998 ist er freiwilliges Mitglied der "Bayerischen Ingenieurkammer-Bau", Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gleichzeitig bemühte er sich um eine Pflichtmitgliedschaft in der Bayer. Ingenieurversorgungs-Bau. Die Bayerische Versorgungskammer, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, bescheinigt eine Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ab Beginn einer Befreiung nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI mit einer Verpflichtung zur Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI für Zeiten, für die ohne eine Befreiung des Rentenversicherungsträgers Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären.

Mit Bescheid vom 29.04.1999 lehnte die Beklagte den Antrag vom 20.01.1999 ab, weil die freiwillige Zugehörigkeit zur Berufskammer nicht ausreiche. Seit der Novellierung der Befreiungsvorschrift (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) mit Wirkung zum 01.01.1996 sei Voraussetzung einer Befreiung, dass bereits vor dem 01.01.1995 eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden habe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.09. 1999 zurück. Sie habe sich an die geltende Rechtslage zu halten, die eine Befreiung nicht erlaube.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht München (SG) hat sich der Kläger zur Bekräftigung seiner Rechtsansicht auf Ausführungen in der Literatur berufen (vgl. Papier, berufsständische Altersversorgung und gesetzliche Rentenversicherung in Festschrift für Hans F. Zacher zum 70. Geburtstag), die die Problematik der sogenannten Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung infolge der Ausdehnung letzterer auf freiwillige Mitglieder der Kammersysteme behandelt. Danach wird eine unzulässige Ungleichbehandlung von Mitgliedern bestimmter berufsständischer Versorgungseinrichtung gesehen, was deren Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anbelangt. Insbesondere könnten sich angestellte Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker und Architekten weiterhin befreien lassen. Auch treffe das Argument des Gesetzgebers nicht zu, dass eine Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung drohe. Daher handle es sich auch um keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung hinsichtlich der von Art. 14 Grundgesetz geschützten Anwartschaften im System der berufsständischen Versorgung.

Durch Urteil vom 26.04.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich insbesondere auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 04.10.2000 berufen, das die Rechtsansicht der Beklagten bestätigt hat. Die ab 01.01.1996 geltende Befreiungsregelungen verlange eine doppelte Pflichtmitgliedschaft; die vom Kläger begründete freiwillige Zugehörigkeit zur berufsständischen Kammer genüge nicht.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und gleichzeitig beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 100 Grundgesetz auszusetzen.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26.04.2001 sowie des Bescheides vom 29.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1999 zu verpflichten, ihm wegen seiner Tätigkeit als angestellter Bauingenieur ab 08.12.1998 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund dieser Tätigkeit zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, dass Artikel 3 Grundgesetz (GG) durch die Neuregelung der Befreiungsvorschrift nicht verletzt sei. Für den Berufsstand der Ingenieure führe das gesetzliche Erfordernis der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer dazu, dass nur selbständig Tätigen, nicht aber abhängig beschäftigten Personen das Befreiungsrecht zustehe. Diese Unterscheidung beruhe auf sachlichen Gründen. Zum einen prägten die selbständig tätigen Ingenieure, die in der Liste der beratenden Ingenieure eingetragen seien, den Charakter der Berufskammer wesentlich stärker als die abhängig beschäftigten Kollegen, zum anderen sei das Berufsbild des Ingenieurs wesentlich differenzierter zu betrachten als bei den traditionell vollakademischen Kammerberufen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte). Zudem diene die Neuregelung der...

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