Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 11.07.2005 als öffentlich-rechtlicher Vertrag streitig.

Der 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).

Am 11.07.2005 wurde zwischen ihm und der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung getroffen. Danach wurde nach § 16 Abs.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 37 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Unterstützung für sechs Monate das Berufsbildungszentrum A. der L. GmbH (BBZ) eingeschaltet. Der Kläger wohnt etwa 7,7 km von dem BBZ entfernt.

Mit Schreiben vom 30.08.2005 wurde der Kläger von dem BBZ zu einem Termin am 08.09.2005 eingeladen. Auf seine Nachfrage vom 06.09.2005 wurde ihm mitgeteilt, dass ab Beginn des Vermittlungsauftrags pro Besuch ein Betrag von 3,29 EUR erstattet werde. Dementsprechend erfolgte beim Termin am 08.09.2005 die Abwicklung. Der Kläger hingegen machte eine Entschädigung von 0,22 EUR pro Kilometer für jeweils 22 km pro Besuch geltend. Wegen der Gefahr der Unterdeckung, gegen die dann im Einzelfall auch nur unzureichend gerichtlich vorgegangen werden könne und wegen weiterer drohender Aufwendungen aus dem Vermittlungsvertrag ohne finanzielle Deckung, legte der Kläger am 12.09.2005 gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Widerspruch richte sich gegen die Eingliederungsvereinbarung. Diese stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Dagegen sei der Widerspruch nicht zulässig, da die Eingliederungsvereinbarung keinen Verwaltungsakt darstelle.

Mit der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 beantragt, da die zugrundeliegende Eingliederungsvereinbarung vom 11.07.2005 verfassungswidrig sei, da sie gegen formelles und materielles Recht verstoße. Die Eingliederungsvereinbarung stelle einen Kontrahierungszwang dar. Er habe sich dem Abschluss nicht entziehen können. Eine pauschale Abrechnung der Fahrtkosten sei unzulässig, da die Fahrtkosten individuell je nach Bedarf entstehen würden (Individualisierungsprinzip). Außerdem seien nach dem Bundesreisekostengesetz die tatsächlichen darin aufgeführten Kosten zu erstatten. Nach dem Routenrechner stimme die Kilometerzahl von 15,54 km. Allerdings sei er der Auffassung, dass die tatsächlich gefahrenen Kilometer (= 22 Kilometer) übernommen werden müssten, da dies nicht vorhersehbar gewesen sei.

Die Beklagte hat erneut darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsvereinbarung einen rechtlich bindenden öffentlich-rechtlichen Vertrag darstelle, welchen der Kläger am 11.07.2005 unterschrieben habe. In diesem Vertrag habe der Kläger mit ihr vereinbart, dass zur Vermittlung in eine Arbeit Dritte, nämlich, das BBZ, eingeschaltet werde. Die Einschaltung Dritter zur Unterstützung sei in § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 37 SGB III geregelt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag binde beide Seiten gleichermaßen an dessen Inhalt. Dem Kläger habe es bei der Vertragsunterzeichnung bereits freigestanden, sich gegen eine Einschaltung des BBZ zu wehren. Fahrtkosten würden, obwohl Fahrtkosten im Regelsatz enthalten seien, zusätzlich bei der Wahrnehmung der Termine beim Dritten erstattet. Grundsätzlich könne sie für die Beschäftigung gemäß § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III Fahrtkosten erstatten. Diese Leistung stelle nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Kann-Leistung dar, was bedeute, dass keine generelle Pflicht zur Erstattung der Fahrtkosten bestehe. Sie habe mit dem BBZ vereinbart, dass die Fahrtkostenabrechnung grundsätzlich über das BBZ durchzuführen sei. Es sei festgelegt worden, dass die Abrechnung pauschal erfolge. Jeder Hilfeempfänger erhalte generell vier Streifen einer Streifenkarte, d.h. pro einfacher Fahrt zwei Streifen, als Fahrtkosten erstattet. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass die maximale Strecke, die zurückzulegen sei, bei den Verkehrsbetrieben höchstens zwei Streifen koste. Daher würden die gesamten Fahrtkosten, sofern der Hilfebedürftige die öffentlichen Verkehrsbetriebe nütze, erstattet. Ein Verweis des Hilfebedürftigen auf das günstigste Verkehrsmittel, die öffentlichen Verkehrsmittel, sei zulässig. Im Stadtbereich A. stelle ein Pkw keine zwingende Notwendigkeit dar. Sofern der Kläger die Erstattung der Kosten für eine Pkw-Nutzung beantrage, sei der Antrag abzuweisen. Sofern der Kläger nicht bereit sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, werde er darauf verwiesen, den möglichen Differenzbetrag zwischen Pkw-Nutzung und öffentlichen Verkehrsmitteln selbst zu tragen. In diesem Fall, vorausgesetzt man setze einen Erstattungsanspruch von 0,22 EUR je km an, betrage der Differenzbetrag...

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