Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. jugoslawischer Staatsangehöriger. Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Senat folgt nicht den Überlegungen des 13. Senats des BSG (vgl BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 17/95 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15), wonach ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für Versicherte, die vor dem Inkrafttreten des HBegleitG 1984 nach dem ehemaligen Jugoslawien zurückgekehrt sind, in Betracht kommen könnte, wenn die jugoslawische Bevölkerung über entsprechende jugoslawische Stellen durch unzutreffende Informationen des deutschen Rentenversicherungsträgers bei der Einführung des ArVNG falsch oder irreführend informiert wurden.

2. Die in den §§ 1246 Abs 1 und 2a, 1247 Abs 1 und 2a RVO und in Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG getroffenen Regelungen verstoßen auch bei in dem ehemaligen Jugoslawien lebenden Versicherten, die in der Zeit ab Januar 1984 durch die dortige Rechtslage an der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Erhaltung ihrer Anwartschaft gehindert waren, nicht gegen das GG (Entgegen BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 17/95 aaO, Anschluß an BSG vom 27.1.1994 - 5 RJ 76/92).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661729

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