Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. jugoslawischer und kroatischer Staatsangehöriger. Entrichtung von Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Neuregelungen der §§ 1246 und 1247 RVO durch das HBegleitG 1984 verstoßen bei im ehemaligen Jugoslawien lebenden Versicherten, die in der Zeit ab Januar 1984 durch die dortige Rechtslage (insbesondere den devisenrechtlichen Beschränkungen) an der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erhaltung ihrer Rentenanwartschaft gehindert waren oder denen diese Entrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war, nicht gegen Art 14 Abs 1 oder gegen Art 20 Abs 1 GG (Entgegen BSG vom 3.11.1994 - 13 RJ 69/92 = BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48, Anschluß an BSG vom 27.1.1994 - 5 RJ 76/92).

2. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rechtslage von Wanderarbeitnehmern und das Recht in deren Staaten beim Erlaß einschneidender Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Tragfähigkeit des deutschen Rentensystems zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.05.2000; Aktenzeichen B 13 RJ 85/98 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662532

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