Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeughilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe setzt voraus, daß der Antragsteller allein infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Eine Förderung der Kraftfahrzeugbeschaffung nach der KfzHV kommt nicht in Betracht, wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeuges erst durch das Hinzutreten sonstiger Gründe (zB unzureichende öffentliche Verkehrsmittel, ungünstige Fahrplangestaltung, besondere Arbeitszeiten) erforderlich wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.08.1992; Aktenzeichen 9b RAr 14/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667420

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