nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 07.12.2001; Aktenzeichen S 6 KG 13/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen B 10 KG 9/04 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2001 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 12. Juli und 28. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte es zu Recht mit Bescheid vom 12.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 abgelehnt hat, den Bescheid vom 16.04. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1998 (Aufhebung der Bewilligung des Kindergelds für C. im Zeitraum von Oktober 1994 bis einschließlich August 1995 und Rückforderung von 1.540,00 DM) zurückzunehmen und nachträglich die Leistungen wieder zu erbringen.

Der Kläger bezog vom Beklagten Kindergeld für zwei Kinder, unter anderem für den 1972 geborenen Sohn C. , der das Gymnasium in Bad T. besuchte; eine Bescheinigung für die 13. Klasse (Schuljahr 1993/94) lag vor. In der Folgezeit reichte der Kläger beim Beklagten eine Bescheinigung der Fachoberschule Bad T. vom 13.09.1994 über eine dortige Ausbildung im Schuljahr 1994/95 ab 13.09.1994 bis voraussichtlich Juli 1995 und später noch eine Bescheinigung vom 14.09.1995 über eine Ausbildung im Schuljahr 1995/96 bis voraussichtlich Juli 1996 ein. Den Abbruch der an der Fachoberschule am 13.09.1994 begonnenen Ausbildung im Schuljahr 1994/95 bereits zum 30.09.1994 teilte er dem Beklagten nicht mit. Vielmehr gab er in einem am 07.10.1994 ausgefüllten Fragebogen unter Vorlage einer bereits überholten Schulbescheinigung der Fachoberschule an, sein Sohn absolviere dort bis zum 31.07.1995 eine Ausbildung. In dem am 29.09.1995 ausgefüllten Fragebogen teilte er mit, C. befinde sich noch bis Juli 1996 in Schulausbildung, und verschwieg, dass C. diese Ausbildung erst ab September 1995 wieder aufgenommen hatte.

Ab August 1996 ermittelte der Beklagte erneut zur Kindergeldberechtigung des Klägers, wobei dieser für C. eine Immatrikulationsbescheinigung (Mathematik an der Ludwig-Maximilian-Universität M. ab 01.10.1996) vorlegte, aber die verlangten Angaben über die Dauer des Besuchs der Fachoberschule nicht machte und das angeforderte Abschlusszeugnis der Fachoberschule nicht vorlegte. Nach mehrmaliger Nachfrage des Beklagten ergab sich folgender Sachverhalt: C. hatte die Abiturprüfung am Gymnasium in Bad T. im Juli 1994 nicht bestanden. Die Fachoberschule Bad T. besuchte er zunächst nur vom 13. bis 30.09.1994. Am 18.12.1994 meldete er sich am Gymnasium in S. "als Nichtschüler" bzw. "anderer Bewerber" zur Abiturprüfung 1995 an und wurde mit Schreiben der Schule vom 21.12.1994 hierzu zugelassen, wobei der Unterrichtsbesuch nicht gestattet war. Die im Juni 1995 abgelegte Abiturprüfung wurde nicht bestanden, so dass C. im September 1995 erneut die 12. Klasse der Fachoberschule besuchte. Ende Februar 1996 wurde infolge der von C. veranlassten Nachprüfung seitens des Kultusministeriums die Reifeprüfung als bestanden gewertet und diesem nachträglich das Abiturzeugnis mit Datum 30.06.1995 ausgestellt. Ungeklärt blieb, ob C. ab Dezember 1995 die Fachoberschule noch besucht hatte oder sich ausschließlich im Dezember 1995 bis Ende Januar 1996 am Lehrinstitut Bencic auf die Externistenmatura in Österreich vorbereitete und - bei Bekanntwerden der zuerkannten Hochschulreife - wohl kaum noch Interesse am Besuch der Fachoberschule hatte; ein Abschlusszeugnis von dort hat er jedenfalls nicht erhalten.

Nach mündlicher Anhörung des Klägers am 03.04.1998 hob der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.1998 die Bewilligung des Kindergelds für C. im Zeitraum Oktober 1994 bis einschließlich August 1995 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse auf und forderte das Kindergeld in Höhe von 1.540,00 DM (140,00 DM x 11 Monate) gemäß §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) zurück. Der gegen den nachweislich am 20.04.1998 zur Post gegebenen Bescheid am 10.06.1998 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1998 zurückgewiesen; der Widerspruch sei verfristet und damit unzulässig. Im Übrigen wäre er auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Die kindergeld- rechtliche Berücksichtigung der Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung als Schulausbildung sei nur dort gegeben, wo die Vermittlung allgemeinbildenden Wissens nach staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrplänen erfolge. Dies setze voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden sei, die eine gewisse Lernkontrolle ermögliche, die Ausbildung nicht überwiegend in seine Gestaltungsfreiheit falle und ein gewisser Kontakt und Austausch zwischen ihm und dem Lehrer bestehe. Hänge dagegen die Intensität des Ausbildungsgangs im Wesentlichen von der Entscheidung und...

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