nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 04.11.1998; Aktenzeichen S 10 LW 66/96)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.11.1998 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 12.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.1996 verurteilt, dem Kläger ab 01.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

III. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.2000.

Der 1937 geborene Kläger erhält seit 1982 von der LBG eine Dauerrente nach einer MdE von 50 v.H. wegen Zustand nach offener Schädel-Hirnverletzung mit posttraumatischen Allgemeinbeschwerden, reduzierter Hirnleistungsfunktion und Wesensänderung. Seit 1982 ist er auch als Schwerbehinderter mit einem GdB von 70 v.H. anerkannt. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb hat er ab 01.03.1996 seiner Tochter überlassen.

Seinen Rentenantrag vom 10.01.1996 lehnte die Beklagte am 12.02.1996 mit der Begründung ab, er sei nicht erwerbsunfähig. Der Widerspruch wurde am 24.06.1996 zurückgewiesen.

In dem dagegen angestrengten Klageverfahren äußerte der von der Beklagten zugezogene Dr.K. , die unfallbedingte MdE sei zu hoch bewertet. Gestützt auf die Beurteilung der vollschichtigen Leistungsfähigkeit durch einen gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen wies das Sozialgericht Regensburg die Klage am 04.11.1998 ab.

Gegen das am 25.11.1998 zugestellte Urteil legte der Kläger am 16.12.1998 Berufung ein. Laut den beigezogenen Akten der LBG wurde der Kläger am 27.04.1999 zur Nachprüfung der MdE von Dr.N. untersucht. Er schätzte die MdE für die Unfallfolgen ebenso wie in seinem vorangegangenen Gutachten im Auftrag der LBG vom 27.06.1996 auf 50 v.H. ein. Auf Veranlassung des Gerichts wurde der Kläger von dem Orthopäden Dr.P. untersucht. Dieser schrieb in seinem Gutachten vom 28.11.2000, angesichts der gesamten Erkrankungen und der Situation nach dem erlittenen Unfall sei eine Berentung angezeigt. Der Gesundheitszustand habe sich bei zunehmendem Alter progredient verschlimmert und bestehe zumindest seit einem Jahr. Der internistische Sachverständige Dr.E. kam nach ambulanter Untersuchung am 07.11.2000 zusammenfassend unter Einbeziehung der orthopädischen und nervenärztlichen Gesundheitsstörungen zu dem Ergebnis, der Kläger sei in der Ausübung sämtlicher vorstellbarer Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt, so dass Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert unzumutbar seien.

Dr.K. hielt das Gutachten Dr.P. angesichts der nachgereichten Befunde für unbrauchbar und merkte an, wegen Verschlimmerung chronischer Krankheiten im Altersgang sei allenfalls ab dem Untersuchungstag keine vollschichte Erwerbstätigkeit mehr abzuverlangen. Daraufhin erklärte die Beklagte am 30.01.2001 die Bereitschaft, ab 01.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu übernehmen.

Dieses Angebot lehnte der Klägerbevollmächtigte am 15.02.2001 mit der Begründung ab, der Kläger sei mindestens seit November 1999 oder früher erwerbsunfähig. Mit Schreiben vom 01.03.2001 antwortete die Beklagte, es bleibe beim Vergleichsangebot vom 30.01.2001 mit der Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000. Die Ansprüche davor würden als unbegründet zurückgewiesen.

Zu der Frage, welche Gesundheitsstörungen beim Kläger vom 01.03.1996 bis Dezember 2000 vorliegen, erstellte Dr.N. im Auftrag des Gerichts am 25.07.2001 ein Gutachten nach Aktenlage. Er führte aus, zu Recht habe Dr.K. die zu hohe MdE für die Unfallfolgen beklagt. Der Verdacht auf beginnende Polyneuropathie sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse von 1999 nicht zu bestätigen. Beim Kläger seien lediglich qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen und altersbedingte psychische Veränderungen führten zu keinen objektiven zusätzlichen Einbußen. Der weitere Sachverständige und Orthopäde Dr.G. hielt in seinem Gutachten vom 07.09.2001 für die Zeit vom 01.03.1996 bis Dezember 2000 nach Aktenlage ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für gegeben.

Am 02.10.2001 ging bei Gericht ein Schriftsatz der Beklagten ein, wonach die Dres.N. und G. den Kläger derzeit noch für vollschichtig leistungsfähig hielten, so dass die Grundlage für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits-Rente entzogen sei. Das Vergleichsangebot vom 30.01.2001 werde nicht mehr aufrechterhalten.

Am 04.10.2001 ging bei Gericht der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 02.10.2001 ein, wonach der Kläger nun das Vergleichsangebot der Beklagten vom 30.01.2001, also die Rentengewährung ab 01.12.2000, annimmt.

Am 06.11.2001 teilte er ergänzend mit, der Widerruf sei ihm erst am 08.10.2001 zugegangen.

Die Beklagte wandte ein, der Widerruf eines Vergleichsangebotes stelle eine Prozesshandlung dar, die an das Gericht zu adressieren sei, daher rechtzeitig zugegangen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des ...

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