nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 23.02.2001; Aktenzeichen S 3 RJ 470/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.02.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ab Antragstellung im September 1997.

Der am 1951 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt, war zunächst in der elterlichen Landwirtschaft tätig und ab 1973 als Hilfsarbeiter, zuletzt bei der Firma K. beschäftigt als angelernter Molkereiarbeiter entlohnt nach Tariflohngruppe IV für das Molkerei- und Käsereigewerbe.

Am 19.09.1997 beantragte der Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente und gab an, seit Juni 1996 arbeitslos zu sein.

Am 03.11.1997 fand auf Veranlassung der Beklagten eine Untersuchung durch den Arzt B. statt, der folgende Diagnosen stellte: 1. Verlauf nach Magenteilentfernung wegen rezidivierender Geschwürsbildung, Neigung zu wiederkehrender Entzündung des Restmagens, reduzierter Allgemeinzustand. 2. Neigung zu depressiven Stimmungsschwankungen. 3. Gering obstruktive Atemwegserkrankung. 4. Neigung zu Rückenschmerzen. 5. Beginnender Aufbrauch der Hüftgelenke. 6. Verlauf nach mehrfacher Freilegung des Hohlhandnervenkanals links sowie der Ulnarisrinne, Neigung zu Sehnenansatzreizungen am Ellenbogengelenk rechts.

Bei der weiteren Untersuchung durch den Nervenarzt Dr.K. konnte dieser keine tiefergehende depressive Symptomatik oder Vitalstörung, auch keinen Hinweis auf ein hirnorganisches Psychosyndrom feststellen, Dr.K. beschrieb aber eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Befinden und dem Befund. Auf nervenfachärztlichem Gebiet bestünden keine Gesundheitsstörungen leistungsmindernden Ausmaßes. Das Leistungsvermögen bewerteten beide Ärzte für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als vollschichtig, wobei wegen der gastroenterologischen Befunde ein Eilheilverfahren empfohlen wurde.

Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.1998 ab, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Schichtbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck wie Akkord oder Fließband und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen könne der Kläger vollschichtig verrichten, so dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.

In seinem Widerspruchsschreiben vom 19.02.1998 wies der Klägerbevollmächtigte auf die andere Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr.B. , den Hausarzt, hin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Seine Klage vom 02.06.1998 begründete der Kläger mit Magenbeschwerden sowie den Veränderungen an der Wirbelsäule und der fehlenden Gebrauchsfähigkeit beider Hände nach Operation links.

Ein orthopädisches Gutachten wurde am 10.09.1998 von Dr.H. erstellt. Dieser bezeichnete die im Rentenverfahren gestellten Diagnosen als nicht ganz zutreffend, da kein Anhalt für die Neigung zu wiederkehrenden Entzündungen des Restmagens bestehe, sondern es sich um ein sogenanntes funktionelles Postgastrektomiesyndrom handele. Nicht festgestellt werden könne eine obstruktive Atemwegserkrankung und ein beginnender Aufbrauch der Hüftgelenke. Die Freilegung des Hohlhandnervenkanals sei nur einmal und zwar beidseitig erfolgt. Die wesentlichen Befunde hätten sich aber zwischenzeitlich nicht geändert. Nicht zumutbar seien Schwerarbeit und mittelschwere Arbeit. Zu meiden seien aufgrund der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule Arbeiten über Kopf oder in Schulterhöhe oder in Zwangshaltung für die Halswirbelsäule. Auch häufiges Heben und Tragen sei unzumutbar wegen des Lendenwirbelsäulensyndroms. Häufiges Bücken sowie Arbeiten überwiegend im Freien unter Einwirkung von Kälte, Hitze und starken Temperaturschwankungen seien ebenso zu vermeiden wie Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände voraussetzen, oder Arbeiten, die unter Zeitdruck im Einzel- oder Gruppenakkord am Fließband sowie in Wechsel- oder Nachtschicht erfolgten oder sonst mit besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit einhergingen. Wegen des bestehenden Dumpingsyndroms seien zusätzliche Pausen erforderlich zur Aufnahme von häufigen kleinen Mahlzeiten. Neben der Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten sollte nach der Nahrungsaufnahme ein Hinlegen möglich sein. Die üblichen Anmarschwege zum Arbeitsplatz könnten zurückgelegt werden, eine einfache Wegstrecke von bis zu 2.000 m sei zumutbar. Das Klageverfahren ruhte bis zum Abschluss des Heilverfahrens.

Die Beklagte legte den Entlassungsbericht über das Heilverfahren in der Klinik R. vom 28.04.1999 bis 19.05.1999 vor. Der Kläger war aus dem Heilverfahren arbeitsfähig vorzeitig entlasen worden, da er wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter gegen ärztlichen Rat das Heilverfahren abgebrochen hatte. Die Leistungsbeurteilung erfolgt...

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