Entscheidungsstichwort (Thema)

Hochschulambulanz. nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Vergütungsfestsetzung durch die Schiedsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 18 KHG unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.

 

Nachgehend

BSG (Vorlegungsbeschluss vom 10.03.2010; Aktenzeichen B 3 KR 36/09 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten auch der Berufung einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1).

III. Der Streitwert wird auf 463.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Schiedsstellenentscheidung zur Vergütung der Leistungen einer zahnärztlichen Hochschulambulanz.

Die Kläger sind gesetzliche Krankenkassen bzw. deren Verbände und bilden die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern. Beklagte ist die gemäß § 18 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für Bayern gebildete Schiedsstelle. Beigeladen zu 1) ist das Klinikum der L.Universität in A-Stadt als Anstalt des öffentlichen Rechts, die eine zahnmedizinische Hochschulambulanz betreibt. Der Beigeladene zu 2) ist ein Verband der privaten Krankenversicherung.

Die Leistungen der zahnmedizinische Hochschulambulanz der Beigeladenen zu 1) wurden bis 31.12.2002 auf Basis der Vereinbarungen vom 07.12.1982/27.04.1984 in Verbindung mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern abgerechnet und vergütet. Dieses Vergütungssystem wurde durch gesetzliche Neuregelungen gem. §§ 117, 120 SGB V ab 1.1.2003 abgelöst. Die Kläger und die Beigeladene zu 1) sowie weitere Hochschulambulanzen verabredeten am 13.02.2004 mit Wirkung zum 01.01.2003 gemäß § 120 Abs. 2 SGB V Einzelheiten über die unmittelbar von den Krankenkassen vorzunehmenden Abrechnungen und Vergütungen der ambulanten zahnärztlichen Behandlung in den Kliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

In der Folgezeit konnten sich die Kläger und die Beigeladene zu 1) zur Vergütung der zahnmedizinischen Hochschulambulanzen nicht einigen, so dass die Beigeladene zu 1) am 03.01.2005 bei der Beklagten beantragte, die Vergütungen für Leistungen nach konkret angegebenen Sätzen festzulegen. Den detaillierten und im Einzelnen begründeten Antrag leitete die Beklagte an die Kläger weiter, die mit Schriftsatz vom 02.02.2003 einen konkreten, detaillierten und ausführlich begründeten Gegenantrag stellten.

In der Verhandlung vom 15.02.2005 traf die Beklagte mehrheitlich einen Schiedsspruch, der die Höhe der Vergütungen nach elf Einzelpunkten festlegte. In der mehrseitigen schriftlichen Beschlussbegründung vom 14.03.2005 ist u.a. ausgeführt, es bestehe Einigkeit, dass

- die Vergütungshöhe sich nach derjenigen für niedergelassene Vertragszahnärzte zu richten habe,

- ein Investitionskostenabschlag von 10 % zu berücksichtigen sei,

- Material- und Laborkosten nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis zahntechnischer Leistungen zu vergüten seien,

- ein zunächst zu implantalogischen Leistungen gestellter Antrag für erledigt erklärt wurde,

- die notwendige Hinziehung eines Facharztes für Anästhesie vergütungsrechtlich zu berücksichtigen sei und

- eine gemeinsame einheitliche Vergütung notwendig sei, so dass unterschiedliche Pauschal- oder Punktwerte nicht mehr zulässig seien.

Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und Aufhebung des Schiedsspruches vom 15.02.2005 sowie Neuentscheidung über den Antrag des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt. Sie haben zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, bis 31.12.2002 habe die Beigeladene zu 1) im Rahmen des Abrechnungssystems über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern gesetzlich begrenzte Vergütungen erhalten. Ab 1.1.2003 hätten die Vergütungen der Hochschulambulanzen direkt zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern vereinbart werden müssen. Diese Vereinbarung sei trotz Klärung des Zahlungsweges mit Vertrag vom 13.02.2004 nicht zustande gekommen, so dass die zuständige Schiedsstelle angerufen worden sei. Deren Schiedsstellenspruch sei aber fehlerhaft. Er beinhalte keine datumsmäßige Festlegung seiner Dauer. Er berücksichtige nicht, dass der neue Vergütungsweg zu keiner wesentlichen Erhöhung der Zahlungen durch die Krankenkassen habe führen dürfen, weil andernfalls der gesetzliche Grundsatz der Beitragssatzstabilität verletzt wäre. Bei Vergleich der Vergütungen, die die Beigeladene zu 1) bis Ende 2002 erhalten habe und die nach dem Schiedsspruch für 2003 zu zahlen seien, ergebe sich eine Erhöhung der Vergütung von rund 30 %. Ein Ausnahmetatbestand, der ein Abweichen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität rechtfertigen könne, liege nicht vor. Der Schiedsspruch sei auch rechtswidrig, weil die Schiedsstelle am 15.02.2005 Zahlen der KZVB diskutiert habe, die für die Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar gewesen seien. St...

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