Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. Ruhen beim Bezug von Übergangsgeld. Krankengeldspitzbetrag bei höherem Krankengeldanspruch

 

Orientierungssatz

Nach § 49 Abs 1 Nr 3 SGB 5 ruht der Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von Übergangsgeld nur in der Höhe des Bezugs von Übergangsgeld, so dass sich ein Anspruch auf einen Krankengeldspitzbetrag ergibt, wenn das Übergangsgeld geringer als das Krankengeld ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.03.2013; Aktenzeichen B 1 KR 17/12 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung des sog. Krankengeldspitzbetrags für den Aufenthalt des Klägers in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers in der Zeit vom 18.01.2007 bis 15.02.2007 in Höhe von 89,61 EUR streitig.

Der 1950 geborene Kläger war zuletzt als Verwaltungsangestellter im Prüfungsamt der Universität W. sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert.

Am 28.11.2005 war er arbeitsunfähig krank und bezog bis zum Beginn einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die ihm mit Bescheid vom 20.11.2006 vom Rentenversicherungsträger bewilligt worden war, Krankengeld in Höhe von Netto 33,18 EUR täglich.

Vom 18.01. bis 15.02.2007 unterzog sich der Kläger der stationären Reha-Maßnahme, während der er vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld in Höhe von 30,72 EUR täglich bezog. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 08.02.2007 wurde der Kläger im Anschluss an die Reha-Maßnahme arbeitsunfähig entlassen. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bezog er bis 28.05.2007 Krankengeld von der Beklagten.

Obwohl die Parteien übereinstimmend auch während der Reha-Maßnahme vom Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgingen und ausgehen, wurde Krankengeld für die Zeit vom 18.01. bis 15.02.2007 nicht, auch nicht zum Teil, ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 12.08.2008 (Eingang bei der Beklagten 14.08.2008) beantragte der Kläger die Zahlung eines Krankengeldspitzbetrages. Nachdem vor und nach der Reha-Maßnahme durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme der sog. Krankengeldspitzbetrag zu gewähren.

Mit streitigem Bescheid vom 22.08.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nachdem der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) während der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld erhalten habe, habe der Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe geruht, auch wenn das Krankengeld höher sei. Das Ruhen des Krankengeldes sei in § 49 Abs.3 SGB V geregelt.

Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger auf ein aktuelles Urteil des SG Würzburg vom 29.01.2008 - S 6 KR 112/07 - sowie auf Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.07.2005 - L 4 KR 20/04 - und des LSG NRW vom 23.01.2001 - L 5 KR 66/99 - hin. Es lägen gleichgelagerte Sachverhalte vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bestätigte damit ihren Ausgangsbescheid.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 hat der Kläger am 03.02.2009 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erheben lassen, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Auf Aufforderung des SG bezifferte der Kläger die von ihm geltend gemachte Forderung für die Zeit vom 18.01. bis 15.02.2007 auf insgesamt 89,61 EUR (29 Tage x täglich 3,09 EUR = Unterschied vom Übergangsgeld von täglich 30,72 EUR zum Krankengeld von täglich 33,81 EUR). Zudem legte er den Bewilligungsbescheid der DRVB vom 25.01.2007 vor. Die Beklagte ihrerseits legte eine Mitteilung über die Krankengeldhöhe vom 01.11.2006 bis 17.01.2007 vor. Des Weiteren verwies sie auf ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 04.07.2001.

Mit Urteil vom 09.02.2010 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom "22.08.2009" (richtig: 22.08.2008) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 18.01.2007 bis 15.02.2007 den Krangengeldspitzbetrag in Höhe von 89,61 EUR zu bezahlen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 89,61 EUR für den Zeitraum vom 18.01.2007 bis 15.02.2007, weil er arbeitsunfähig war und der Anspruch insoweit nicht geruht habe. Denn während des Bezugs von Übergangsgeld ruhe der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs.1 Nr.3 SGB V nur in der Höhe des Bezugs von Übergangsgeld, so dass sich ein Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag ergebe, wenn das Übergangsgeld geringer als das Krankengeld sei. Der Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag folge bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Im Gegensatz zur Formulierung der Nummern 2, 3a und 5 des § 49 Abs.1 SGB V, in denen jeweils nur das Tatbestandsmerkmal "solang...

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