nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 22.07.1997; Aktenzeichen S 17 Ar 258/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.2000; Aktenzeichen B 5 RJ 38/98 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.07.1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger nach Beendigung einer praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme (PRR) Übergangsgeld (Üg) zusteht.

Der am ...1949 geborene Kläger nahm vom 13.11.1995 bis 09.08.1996 an einer PRR im Beruflichen Fortbildungszentrum Weißenburg teil und erhielt für diese Zeit ein tägliches Übergangsgeld von 69,52 DM. Den am 06.09.1996 gestellten Antrag, ihm auch für die Dauer von sechs Wochen nach Abschluß dieser Maßnahme Üg zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1996 und Widerspruchsbescheid vom 03.03.1997 ab, da der Kläger nach Maßnahmeende nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei und sich am 10.08.1996 wieder arbeitslos gemeldet habe.

Dagegen erhob der Kläger am 03.04.1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Nürnberg. Das SG ließ sich Unterlagen über die PRR des Klägers vorlegen und verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 22.07.1997, dem Kläger ab 10.08.1996 für die Dauer von sechs Wochen Üg in gesetzlicher Höhe gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu gewähren: Nach der Systematik des Gesetzes sei diese Vorschrift auf alle berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 - 4 SGB VI anwendbar, also auf alle Maßnahmen zur Berufsvorbereitung, beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung sowie Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die vom Kläger durchlaufene Maßnahme erfülle diese Anforderungen, was im übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Der Kläger habe sich im Anschluß an diese erfolgreich abgeschlossene Maßnahme auch arbeitslos gemeldet und damit alle Voraussetzungen für die Weitergewährung des Üg nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI für die Dauer von sechs Wochen erfüllt. Der Gesetzgeber habe hier insbesondere die Fälle erfassen wollen, in denen der Betreute nicht sofort vermittelt werden könne. Da das Ziel der berufsfördernden Maßnahme erst mit der Aufnahme einer Tätigkeit erreicht sei, solle der Versicherungsträger noch bis zur erfolgreichen Vermittlung für eine Übergangszeit den Lebensunterhalt des Betreuten sichern (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zum SGB VI, § 25 Nr. 4 c; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12.09.1978 - 5 RJ 8/78 - in SozR 2200 § 1241 e Nr. 5). Ziel der PRR sei die berufliche Wiedereingliederung in ein festes Arbeitsverhältnis. Dabei werde das zentrale Maßnahmeziel, also ein neuer Arbeitsplatz, auch dann erreicht, wenn der Teilnehmer in einem anderen Betrieb als dem Praktikumsbetrieb einen neuen Arbeitsplatz finde; denn in diesem Falle könne die Maßnahme vom Versicherten sofort abgebrochen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die berufliche Fortbildungsmaßnahme nicht schon dann erfolglos beendet, wenn im Praktikumsbetrieb kein Arbeitsplatz gefunden werden könne. Die PRR-Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen habe, sei deshalb nicht ohne Erfolg beendet worden.

Gegen das der Beklagten am 06.08.1997 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 03.09.1997 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung: Zentrales Maßnahmeziel einer PRR-Maßnahme sei einzig die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, entweder im Praktikumsbetrieb oder in einem durch die Maßnahme vermittelten anderen Betrieb. Die berufsfördernde Maßnahme sei somit nur dann als erfolgreich abgeschlossen anzusehen, wenn dieses Ausbildungsziel unmittelbar erreicht sei, d.h. wenn am Ende der Maßnahme ein zustandsangemessener Arbeitsplatz vermittelt werden konnte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen, da er bei Beendigung der Berufsförderungsmaßnahme am 09.08.1996 weder einen Arbeitsplatz inne noch in Aussicht gehabt habe. Er habe sich vielmehr am 10.08.1996 arbeitslos gemeldet, so daß keine abgeschlossene PRR-Maßnahme vorliege und damit auch nicht die Voraussetzungen für den Bezug von nachgehendem Üg nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 22.07.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 22.07.1997 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beklagtenakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), in der Sache jedoch unbegründet, weil der Kläger ab 10.08.1996 Anspruch auf...

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