nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 15.02.1995; Aktenzeichen S 4 Ar 333/94.A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung am 28. Oktober 1992.

Der 1946 geborene Kläger war von Oktober 1970 bis April 1975 durchgehend in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend hat er zumindest bis Oktober 1992 im ehemaligen Jugoslawien Versicherungszeiten zurückgelegt.

Am 28. Oktober 1992 beantragte der in Serbien wohnhafte Kläger bei dem heimischen Versicherungsträger in Belgrad die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Laut Gutachten der Invalidenkommission vom 16. Dezember 1992 kann der Kläger seine Tätigkeit als Kellner nicht mehr ausüben, leichtere Tätigkeiten zu ebener Erde ohne ungünstige mikroklimatische Verhältnisse aber noch vollschichtig verrichten. Nach Auswertung dieses Gutachtens durch ihren Prüfarzt lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 9. Juni 1993 mit der Begründung ab, zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch Alkoholmissbrauch, Epilepsie, labilen Bluthochdruck und Bronchitis beeinträchtigt, der Kläger könne jedoch noch vollschichtig leichte Arbeiten in Berufsgruppen für Anfallskranke bewältigen.

Im Widerspruchsverfahren ermittelte die Beklagte, dass der Kläger bei der Firma E. in A. in der Schaltermontage beschäftigt war. Laut Auskunft des Arbeitgebers erforderte diese Tätigkeit eine Anlernzeit von sechs bis acht Wochen und wurde nach der Lohngruppe 6 des einschlägigen Metalltarifvertrags entlohnt. Nachdem keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, wies die Beklagte den Widerspruch am 19. Januar 1994 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren ist der Kläger zu einer angeordneten Untersuchung unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin haben die Dres. R. und H. ein internistisches bzw. nervenärztliches Gutachten nach Aktenlage erstellt. Übereinstimmend haben sie einen Alkoholismus im Abstinenzstadium, ein cerebrales Anfallsleiden, einen zeitweiligen leichten Bluthochdruck ohne Herzauswirkungen und eine Bronchitisneigung diagnostiert. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger alle leichten und mittelschweren Arbeiten ohne Unfallgefahr ausführen. Ungeeignet seien Nachtarbeiten, nasskalte Witterungsexposition und Stresstätigkeiten. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vielseitig verwendbar und durchaus in der Lage, zu einer Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Gestützt auf diese beiden Gutachten hat das Sozialgericht die Klage am 15. Februar 1995 abgewiesen.

Gegen das am 24. Mai 1995 abgesandte Urteil hat der Kläger am 10. Juli 1995 Berufung eingelegt. Der Arbeitgeber, bei dem er seit 1975 als Kellner beschäftigt war, hat auf Anfrage am 17. Dezember 1996 mitgeteilt, dass seit 1990 sehr viele Arbeitsunfähigkeitszeiten bestünden. Der Kläger sei nicht mehr fähig, die Arbeitsaufgaben eines qualifizierten Kellners zu verrichten. Der behandelnde Arzt, der Neuropsychiater Dr.K. , hat medizinische Unterlagen über Behandlungen und Krankenhausaufenthalte des Klägers ab 1993 übersandt und auf Aufforderung des Gerichts am 03.07.1997 einen Befundbericht erstellt.

Nach erfolgloser Anberaumung zweier Untersuchungstermine bei den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres. P. und V. hat der Kläger mitgeteilt, Angst vor der langen Reise nach Deutschland zu haben. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass ihm ab April 1997 eine Invalidenrente gezahlt werde. Daraufhin hat das Gericht die Sachverständigen mit einer Begutachtung nach Aktenlage beauftragt. Im internistischen Gutachten vom 3. Mai 1999 ist Dr.P. zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger leide unter einem langjährigen chronischen Alkoholabusus, einem symptomatischen Krampfleiden, einer leichtgradigen chronisch-obstruktiven Bronchitis, einer labilen arteriellen Hypertonie, einem mäßigen Übergewicht, einem diffusen toxisch-nutritiven Leberparenchymschaden und einer unbedeutenden Varicosis beidseits. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit dauernder Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, starken Temperaturschwankungen, Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen, Tätigkeiten mit dauerndem Stehen bzw. Sitzen sowie in Nacht- und Wechselschicht, im Akkord und mit hoher Stressbelastung. Auf Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, auf Treppen und in Gefahrenbereichen an laufenden Maschinen und am Fließband müsse verzichtet werden. Als Kellner sei der Kläger nicht mehr einsatzfähig.

Dr.V. hat in ihrem neurologischen Gutachten vom 15. März 1999 betont, dass beim Kläger auf ihrem Fachgebiet eine Alkoholabhängigkeit, leichte äthyltoxische Polyneuropathie an den Beinen, generalisierte Epilepsie und Persönlichkeitsveränderungen mit hypochondrischen, depressiven und ängstlichen Zügen vorlägen. Der Kläger sei jedoch im ...

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