nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 22.11.2000; Aktenzeichen S 4 RJ 1766/98 A)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 1/04 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1947 in Serbien geborene und dort wohnhafte Kläger hat in seiner Heimat von 1966 bis 1972 und von Februar 1977 bis Februar 1997 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 10.02.1997 erhält er Invalidenrente.

In Deutschland hat er von Oktober 1972 bis April 1976 Pflichtbeiträge entrichtet. Laut einem Zeugnis des Hotel B. vom 02.02.1988 war er in dieser Zeit als Restaurantkellner beschäftigt. 1969/70 hatte er auf einer Fachschule in B. die Abschlussprüfung als hoch qualifizierter Kellner abgelegt.

Zusammen mit dem Rentenantrag vom 14.11.1996 wurde das Formblattgutachten vom 06.01.1997 übersandt. Darin heißt es, der Kläger sei zur Ausübung seiner Tätigkeit als Gastwirt auch nicht teilschichtig fähig, da er langjähriger Epileptiker, Kardiopath mit Herzrhythmusstörungen wie auch Hypertoniker mit definitiven Veränderungen auf dem Augenhintergrund sei. Zudem leide er an einer chronischen Bronchitis mit ventilatorischer Insuffizienz gemischten Typs mittleren Grades. Nach Veranlassung einer Ergometrie und eines Blutbildes schrieb Dr. D. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.10.1997, leichte Arbeiten in Berufsgruppen für Anfallskranke seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zumutbar. Dementsprechend wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 23.10.1997 abgelehnt.

Dem widersprach der Kläger am 15.12.1997 mit der Begründung, er sei hoch qualifizierter Koch mit einem Diplom, das nach dem Besuch der Gastgewerbeschule am 20.05.1988 erworben worden sei. Die serbische Invalidität müsse anerkannt werden und er sei wegen seiner Krankheit bedürftig. Nach ergebnislosen Ermittlungen bei ehemaligen Arbeitgebern begründete die Beklagte die Zurückweisung des Widerspruchs am 05.11.1998 damit, Berufsschutz stehe nicht zu, da keine Arbeitgeberbescheinigung betreffend die Qualität der Arbeit vorhanden sei.

Mit der am 22.12.1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, in der Heimat keine leichte Tätigkeit der von der Beklagten beschriebenen Art zu finden. Er sehe keine Möglichkeit, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen, da er schwer krank sei, kein Geld und auch keinen Pass besitze. Er hat medizinische Unterlagen aus den Jahren ab 1997 betreffend eine Depressio involutiva vorgelegt. Auf die Vorladung zu einer Untersuchung hat der Kläger erneut erklärt, wegen Krankheit und fehlendem Pass nicht Folge leisten zu können. Die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen sind im Auftrag des Gerichts zunächst von dem Neurologen und Psychiater Dr. H. ausgewertet worden. Danach ist von einer Epilepsie mit geringer Anfallsfrequenz und einer reaktiven Depression im Involutionsalter auszugehen. Beide Leiden seien wesentlich besserungsfähig. Ein weiteres Gutachten nach Aktenlage hat der Internist Dr. R. am 15.01. 2000 erstellt. Er hat eine Herzleistungsminderung bei labilem Bluthochdruck und Übergewicht und chronische Bronchitis für nachgewiesen erachtet. Unter Berücksichtigung der neuropsychi-atrischen Diagnosen hat er schwere und ständig mittelschwere Arbeiten für ebenso unzumutbar erachtet wie das Heben und Tragen schwerer Lasten, unfallgefährdende Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an gefährlichen Maschinen, Tätigkeiten mit Stresswirkung (Zeitdruck, Akkord, Wechsel- und Nachtschicht, hohe Konzentrationsanforderungen) sowie nasskalte Witterungsexpositionen und berufliche Staub-, Rauch- und Reizgaseinwirkungen. Als Kellner sei der reisefähige Kläger nicht mehr, wohl aber als Pförtner vollschichtig einsatzfähig.

Neuerliche Vorladungen zur Untersuchung im April 2000 bzw. Mai 2000 hat der Kläger wegen Krankheit abgesagt und aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt. Hieraus haben die Sachverständigen laut ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 28.08. bzw. 21.08.2000 keine Änderung der Beurteilung ableiten können. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage am 22.11.2000 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger genieße keinen Berufsschutz und trage die Beweislast für eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens.

Gegen das am 12.03.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2001 Berufung eingelegt. Er könne der gerichtlichen Vorladung wegen Krankheit, notwendiger Begleitung und fehlender Finanzmittel und fehlendem Visum nicht Folge leisten.

Aus dem vorgelegten Reiseunfähigkeitsattest von 2001 kann laut nervenärztlicher Stellungnahme Dr. K. vom 07.06.2001 weder eine Leistungsbeurteilung noch Reiseunfähigkeit abgeleitet werden. Trotz Genehmigung einer Begleitperson zur Untersuchung in Deutschland und dem Hinweis auf die Folgen des Ni...

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