Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl. befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit bzw des tatsächlichen Bezuges von Arbeitslosengeld II ohne dessen Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung

 

Orientierungssatz

1. Leben Hilfsbedürftige mit anderen Personen (hier volljähriges Kind), die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (vgl LSG München vom 15.9.2005 - L 10 B 429/05 AS ER). Dabei spielt es keine Rolle, ob bei dem Antrag des volljährigen Kindes auf Leistungen nach § 22 SGB 2 evtl keine Kosten berücksichtigt worden sind, wenn es tatsächlich für die Unterkunft nichts zahlt.

2. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB 2 wird nur dann gewährt, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich Arbeitslosengeld II bezieht. Eine Berücksichtigung des Zuschlages bei der Bedarfsberechnung selbst ist nicht vorzunehmen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1945 geborene Kläger ist verheiratet. Er bezog bis 03.12.2004 Alg in Höhe von zuletzt 21,99 EUR tägl. und bezieht ab 01.11.2005 Altersrente. Der Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde von der Agentur für Arbeit Lauf abgelehnt. Der Kläger stellte am 29.11.2004 Antrag auf Alg II. Er bewohne zusammen mit seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn ein eigenes Haus, für das er Schuldzinsen in Höhe von 77,33 EUR monatlich zahle. Seine Ehefrau erhalte eine Pension in Höhe von 1.566,97 EUR sowie einmal jährlich eine Sonderzuwendung. Hiervon seien 207,79 EUR für Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Aufwendungen würden für verschiedene Versicherungen entstehen. Beide Ehepartner hätten auch noch kleinere Sparbeträge und Zinsen hieraus sowie Lebensversicherungen und ein Kfz als Vermögen. Mit Bescheid vom 13.12.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 01.01.2005 mangels Bedürftigkeit infolge anzurechnenden Einkommens ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zurück und legte dabei die Berechnung der Unterkunfts- und Heizungskosten sowie die Berücksichtigung des Einkommens dar. Eine Berücksichtigung von Vermögen erfolge nicht, denn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, die sich allein aus den beiden Ehepartnern zusammensetze, übersteige bereits den ermittelten Bedarf.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II sei nicht berücksichtigt worden und die Unterkunfts- und Heizungskosten seien nicht wegen des mit im Hause wohnenden erwachsenen Sohnes um ein Drittel zu mindern.

Mit Urteil vom 14.07.2005 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Im Übrigen sei der Zuschlag nur bei tatsächlichem Bezug von Alg II zu gewähren. Auf evtl. vorhandenes Vermögen komme es wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht an.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Bescheid vom 13.12.2004 sei mangels getrennter Bedarfsberechnung für ihn und seine Ehefrau formal rechtswidrig. Der Sohn, bei dessen Leistungsbezug Unterkunftskosten auch nicht berücksichtigt würden, müsse bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Vermögen könne und dürfe nicht angerechnet werden, entsprechende Versicherungen fielen unter § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II. Selbst wenn Einkommen zu berücksichtigen sei, so übersteigen die Leistungen des Klägers für eine freiwillige Krankenversicherung, die er wegen Ablehnung eines Leistungsanspruches abschließen müsse, dieses Einkommen. Der Wegfall der früheren Arbeitslosenhilfe werde durch den gewährten Zuschlag nur unzureichend in nicht verfassungsgemäßer Weise ausgeglichen; § 11 SGB II fehle eine § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II entsprechende Billigkeitsregelung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 14.07.2005 sowie den Bescheid vom 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alg II vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 unter Berücksichtigung eines Zuschlages nach § 24 SGB II zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Bei der Ehefrau seien zu hohe Regelleistungen angesetzt worden. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestünden auch bei Einbeziehung der Unterkunfts- und Heizungskosten des Sohnes nicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug ge...

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