Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005 aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern wegen der Ankündigung der Übernahme lediglich der angemessenen Unterkunftskosten ab 01.07.2005 Rechtsschutz zu gewähren ist, ob der Bewilligungsbescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 bezüglich des Bewilligungszeitraumes vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 rechtmäßig ist und ob der Bescheid vom 03.05.2005 Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Der 1945 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1955 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Der Kläger zu 1) bezog bis 27.03.2003 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Er hat gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur Einschränkung seiner subjektiven Verfügbarkeit gemäß § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgegeben. Zusammen mit der Klägerin zu 2) lebt er in H. in einer Dreizimmerwohnung, für die er 410,00 EUR Kaltmiete und 102,00 EUR Nebenkostenvorschuss zahlte.

Auf den Antrag vom 21.09.2004 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) an die Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 unter Berücksichtigung eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II für Januar und Februar in Höhe von je 160,00 EUR und für März 2005 anteilig bis 27.03.2005 in Höhe von 144,00 EUR. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien dabei in der tatsächlichen Höhe abzüglich eines Sechstel bezüglich der Kosten für Warmwasser berücksichtigt worden. Beiträge an die Rentenversicherung würden für beide Ehepartner in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erbracht werden.

Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger zu 1) damit, die Miete und Nebenkosten seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, ihm stehe ein Zuschlag in Höhe von 200,00 EUR bis 27.03.2005 zu und hernach bis 27.03.2006 in Höhe von 100,00 EUR zu. Der Bewilligungszeitraum sei unter Berücksichtigung des "Vertrages über die 58er-Regelung" zu kurz bemessen. Dem Widerspruch gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 zum Teil statt. Wegen zu berücksichtigender höherer Heizkosten seien für Unterkunft und Heizung nicht wie bisher 510,31 EUR, sondern 515,95 EUR zu zahlen. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005). Kosten für Warmwasser seien als Kosten der Körperpflege bereits in den Regelleistungen enthalten und daher von den angefallenen Nebenkosten abzusetzen. Der Zuschlag sei für 2 Jahre nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld, also bis 27.03.2005 in der zutreffend berechneten Höhe - die Beklagte legte dies im Einzelnen dar, hierauf wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen - bewilligt worden. Die Bewilligungsdauer sei wegen der Entzerrung der bei der Bearbeitung der Folgeanträge in jeweils 1/3 der Fälle auf den 30.04., 31.05. und 30.06.2005 befristet worden.

Hiergegen haben die Kläger am 25.03.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) wegen der Höhe des Alg II erhoben (S 20 AS 60/05). Die Kürzung der Arbeitslosenhilfe um mehr als 50 % auf die Höhe des Sozialhilfesatzes sei mit dem Vertrauensschutz, den das Grundgesetz (GG) gewähre, nicht vereinbar. Trenne er sich von seiner Frau, erhalte er nur noch die Hälfte der bewilligten Leistung, die durch die Kürzung der Unterkunftskosten nochmals verringert werde. Mit Schriftsatz vom 30.03.2005 (S 20 AS 69/05) hat der Kläger zu 1) vorgetragen, auch bezüglich der Höhe und Dauer des Zuschlages berufe er sich auf Vertrauensschutz. Vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 stehe ihm ein Zuschlag in Höhe von 320,00 EUR und vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 160,00 EUR zu. Die Zweijahresfrist laufe erst ab Beginn des Bezuges von Alg II. Mit Schriftsatz vom 03.04.2005 hat der Kläger zu 1) ausgeführt (S 20 AS 71/05), die von der Beklagten abgeführten Rentenversicherungsbeiträge seien lediglich Mindestbeiträge. Seit Eintritt der Arbeitslosigkeit seien jeweils Höchstbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden. Durch deren Reduzierung erleide er wesentliche Einbußen bei seiner zu erwartenden Altersrente. Dies sei mit dem GG nicht vereinbar. Es wäre sogar günstiger, gar keine Beiträge abzuführen. Zusätzlich bemängelte der Kläger die Kürze des Bewilligungszeitraumes in seinem Schriftsatz vom 25.03.2005 (S 20 AS 443/05); hierüber hat das SG gesondert am 08.02.2006 entschieden; es hat die Klage abgewiesen.

Mit Schreiben vom 03.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1) mit, ab 01.07.2005 würden die Unterkunftskosten nur noch in der angemessenen (328,00 EUR Grundmiete und Nebenkosten ohne Heizung), aber nicht mehr in der tatsächlichen Höhe (448,71 EUR) übernommen werden.

Gegen die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge