Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dozentin an der Volkshochschule. Selbstständige Tätigkeit. Lehrer. Therapie. Familienaufstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Lehrer i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist, wer anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, unabhängig davon, ob er über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Hat die Tätigkeit sowohl lehrenden als auch therapeutischen Charakter, kommt es für die Zuordnung auf den Schwerpunkt an.

 

Normenkette

SGB VI § 2 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob die Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Die 1943 geborene Klägerin stellte am 29. Mai 1999 einen Antrag auf Pflichtversicherung als selbstständig tätige Dozentin. In den Zeiten vom 2. bis 28. März 1999 und vom 13. April bis 18. Mai 1999 habe sie Honorartätigkeiten als Dozentin an den Volkshochschulen (VHS) A-Stadt und L. und am Zentrum der Familie E. ausgeübt. Vom 29. März bis 12. April 1999 und nach dem 19. Mai 1999 sei sie arbeitslos gemeldet gewesen. Sie übersandte den Lehrauftrag mit der M. Volkshochschule GmbH (im Folgenden: VHS A-Stadt) vom 25. Januar 1999 sowie eine Vereinbarung mit der VHS L. e.V. (im Folgenden: VHS L.) vom 11. Januar 1999. Dort übernahm sie als Kursleiterin die Lehrtätigkeit in den Veranstaltungen "Die Wolfsfrau wecken" und "Familienstellen nach B. Hellinger". Die VHS A-Stadt bestätigte ferner, dass die Klägerin einen Kurs vom 2. März bis 18. Mai 1999 als freie Mitarbeiterin geführt habe (10 Tage mit 15 Doppelstunden, Gesamthonorar: 1.170,00 DM). Die VHS L. bestätigte eine Tätigkeit als freiberufliche Mitarbeiterin für zwei Wochenendseminare (Gesamthonorar: 1.600,00 DM). Das Zentrum der Familie E. bescheinigte ein Honorar von 1.700,00 DM für die Zeit vom 2. bis 28. März 1999 und vom 13. April bis 18. Mai 1999.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 1999 bestätigte die Beklagte eine Versicherungspflicht für die Zeit vom 2. bis 28. März 1999 und vom 13. April bis 18. Mai 1999 nach § 2 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Den Gesamtbeitrag setzte sie auf 918,84 DM (entspricht 469,80 EUR) fest.

Am 17. April 2000 übersandte die Klägerin weitere Nachweise der VHS A-Stadt und des Zentrums der Familie E. für die Zeit vom 24. November bis 21. Dezember 1999 und vom 12. Januar bis 2. Februar 2000 sowie der VHS L., der VHS K. e.V. (im Folgenden: VHS K.) und des Zentrums der Familie E. für die Zeit vom 18. Januar bis 28. März 2000. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 bestätigte die Beklagte auch diese Zeiten als versicherungspflichtig und setzte die Beiträge auf 1.366,82 DM (entspricht 698,84 EUR) fest.

Für das zweite Quartal 2000 gab die Klägerin am 11. Oktober 2000 an, weitere Einkünfte als Dozentin im Mai 2000 bei der VHS A-Stadt (3. bis 31. Mai 2000), der VHS K. (2. und 22. Mai 2000) und der VHS L. (27. und 28. Mai 2000) gehabt zu haben. Nur in diesem Monat sei sie regelmäßig mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig gewesen. In den übrigen Monaten sowie im dritten Quartal 2000 sei sie mit entweder nur 14 oder drei Wochenstunden unregelmäßig selbstständig tätig gewesen (VHS A-Stadt: 7. Juni 2000; VHS L.: 15./16. April 2000, 15./16. Juli 2000). Insoweit bestehe nach §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) Versicherungsfreiheit. Die Beklagte setzte dennoch die Versicherungspflicht mit Bescheid vom 18. Juni 2001 für die Zeit vom 15. und 16. April 2000, 2. bis 31. Mai 2000 und vom 15. und 16. Juli 2000 fest. Der Gesamtbeitrag belaufe sich auf 475,08 DM (entspricht 242,90 EUR). Nur im Juni 2000 sei die selbstständige Tätigkeit geringfügig und somit versicherungsfrei gewesen.

Mit Widerspruch vom 12. Juli 2001 machte die Klägerin geltend, sie sei nicht Lehrerin, sondern Diplom-Psychologin. Als solche übe sie eine selbstständige Tätigkeit aus. Sie halte sich deshalb nicht für versicherungspflichtig. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2002 zurück. Die Klägerin sei als selbstständig tätige Lehrerin versicherungspflichtig gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie sei in den festgestellten Zeiten als Honorarkraft und Dozentin an verschiedenen Volkshochschulen tätig gewesen.

Am 1. August 2002 beantragte die Klägerin eine Prüfung der Versicherungsunterlagen gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Es handele sich nicht um eine lehrende, sondern um eine therapeutische Tätigkeit. Sie führe Familienaufstellungen bzw. Selbsterfahrungsgruppen durch. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. November 2002 ab. Bei den Tätigkeiten handele es sich um eine Lehrtätigkeit. Die Kursteilnehmer sollten befähigt werden, bestimmte S...

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