Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung in einem Verfahren nach § 197a SGG hat nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung.

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung kann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes bestehen oder bei offener Rechtslage die Kostenvollstreckung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Wenn die Erinnerung am gleichen tag als unbegründet zurückgewiesen wird, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Mit Beschluss vom 27.07.2011, Aktenzeichen L 7 AS 12/11 B, wurde eine Beschwerde des Antragstellers und Erinnerungsführers gegen einen Beschluss des Sozialgerichts München zurückgewiesen. Die Verweisung der Anspruchsgrundlage Amtshaftung an das Landgericht habe entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Folge, dass auch die übrigen Anspruchsgrundlagen an das Landgericht zu verweisen seien. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahren wurden dem Antragsteller auferlegt. Gegen diese Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht eine weitere Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen B 4 SF 2/11 R).

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 02.08.2011 legte der Urkundsbeamte Gebühren in Höhe von 50,- Euro für das Beschwerdeverfahren fest. Am 10.11.2011 hat der Antragsteller Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung erhoben.

II.

Die Erinnerung ist nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen einen Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BayLSG, Beschluss vom 29.03.2010, L 2 SF 58/08 P KO). Über die Erinnerung entscheidet regelmäßig der Einzelrichter, § 66 Abs. 6 GKG.

Gemäß dem Beschluss vom 27.07.2011 hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dieses Beschwerdeverfahren fällt unter § 197a SGG. Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 7504 zu § 3 Abs. 2 GKG beträgt vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei sonstigen Beschwerden, die verworfen oder zurückgewiesen werden, die Gebühr 50,- Euro. Die Gebührenfestsetzung ist korrekt. Der Antragsteller hat diese Gebühr zu bezahlen.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2847740

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