Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

§ 17 SGB X vermittelt einem Beteiligten auch in einem einzelnen Verfahren kein subjektives Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) will im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) von weiteren Verfahrenshandlungen ausgeschlossen wird.

Am 30. März 2009 erhob der Bf beim Sozialgericht München (SG) eine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2009 und beantragte zugleich, den Mitarbeiter B der Bg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von jeglichen Verfahrenshandlungen auszuschließen. Mit Beschluss vom 15. März 2009 lehnte das SG den Eilantrag ab. Der Eilantrag sei unbegründet, weil es keine Rechtsvorschrift gebe, die einen Anspruch auf Ausschluss eines Behördenvertreters von sämtlichen Verfahrenshandlungen einräume. Auch § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen, beziehe sich nur auf ein konkretes Verfahren. Es bestehe auch keine Eilbedürftigkeit, weil der Rechtsweg gegen Einzelentscheidungen offen stehe.

Am 26. März 2009 hat der Bf Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht.

Der Bf beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2009 aufzuheben und den Mitarbeiter B der Bg von jeglichen Verfahrenshandlungen auszuschließen.

Die Bg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Gerichtsakten des SG und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt, ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichts-gesetz (SGG) statthaft.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Es fehlt sowohl an einem Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung nicht zuzumuten ist).

Es wird auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 15. Mai 2009 Bezug genommen und von einer weiteren Begründung nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG abgesehen. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Regelung zur Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X einem Beteiligten auch in einem einzelnen Verfahren kein subjektives Ablehnungsrecht vermittelt. § 17 SGB X ist auf eine verwaltungsinterne Entscheidung gerichtet. Ein isolierter gerichtlicher Rechtsschutz wegen einer behaupteten Befangenheit ist daher ausgeschlossen (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 17 Rn. 3 und LSG Berlin, Beschluss vom 25.02.2004, L 8 b 74/03 AL ER).

Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2221130

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