Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels bezüglich begehrter FFP2-Masken

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsmittel bezüglich begehrter FFP2-Masken wird nur im Ausnahmefall statthaft sein, da der geltend gemachte Bedarf regelmäßig unter 750,00 Euro liegen wird.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 02. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Anschaffung von FFP2-Masken.

Dem im laufenden Bezug von Leistungen nach dem BSG II stehenden Bf wurde mit Bewilligungsbescheid vom 17.05.2020 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.06.2020, 29.07.2020 und 21.11.2020) für die Zeit ab 01.07.2020 bis 30.06.2021 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.

Am 16.01.2021 beantragte der Bf beim Bg die Übernahme der monatlichen Kosten für den Kauf von 14 FFP2-Masken (zu zwei Euro pro Stück) als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Die FFP2-Masken würden benötigt, da deren Tragen beim Einkaufen oder im öffentlichen Nahverkehr ab dem 18.01.2021 bis auf Weiteres verpflichtend sei. Die Maske solle nach Empfehlungen alle zwei Tage gewechselt werden, sodass pro Monat 14 FFP2-Masken benötigt würden. Es bestehe insoweit ein besonderer, laufender und unabweisbarer Bedarf. Am 18.01.2021 erweiterte der Bf gegenüber dem Bg sein Begehren dahingehend, dass er die Kostenübernahme für 16 FFP2-Masken pro Monat beantragte.

Mit Bescheid vom 18.01.2021 lehnte der Bg den Antrag ab. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske löse keinen Mehrbedarf aus. FFP2-Masken seien vom Regelbedarf umfasst.

Am 22.01.2021 stellte der Bf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG). Gleichzeitig beantragte er für das Eilverfahren beim SG Prozesskostenhilfe (PKH).

Mit Beschluss vom 02. Februar 2021 lehnte das SG den Eilantrag (Ziffern I und II des Beschlusses) und den PKH-Antrag (Ziffer III des Beschlusses) ab.

Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht Gegenstand des Verfahrens (BSG Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R, Rz 11). Streitgegenstand sei allein der begehrte Mehrbedarf iHv 32,00 Euro monatlich für die Zeit ab 18.01.2021 bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums am 30.06.2021, wobei dieser Mehrbedarf keinen eigenständigen und vom Regelbedarf abtrennbaren Streitgegenstand darstelle (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R, Rz 13; BSG Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R, Rz 12).

Es fehle insoweit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Bei dem geltend gemachten Bedarf an FFP2-Masken handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II; es mangele bereits an einer atypischen Bedarfslage. Denn die Kosten für Hygieneartikel und rezeptfreie medizinische Erzeugnisse, worunter die FFP2-Masken fielen, seien im Regelbedarf enthalten und daher aus dem dem Bf zur Verfügung stehenden Regelbedarf zu finanzieren.

Auch wenn seit dem 18.01.2021 in Bayern eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und Arztpraxen bestehe, würden dem Bf keine übermäßigen Kosten auferlegt. Nach eigenen Recherchen des SG seien die Masken ohnehin sowohl im Onlinehandel als auch in Drogerie- und Supermärkten für mitunter deutlich unter zwei Euro erhältlich. Auch könnten FFP2-Masken nach den Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mehrere Tage hintereinander getragen werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, diese durch Trocknung bzw. Erwärmung im Backofen zu desinfizieren, sodass die Masken erneut benutzt werden könnten. Der vom Bf errechnete Bedarf von 16 Masken pro Monat erscheine daher deutlich zu hoch angesetzt, zumal die FFP2-Maskenpflicht nur in eingeschränkten Bereichen gelte, die in der Regel nicht täglich aufgesucht werden müssen. Letztlich seien dem Bf als Grundsicherungsempfänger bereits kostenlos fünf FFP2-Masken zugesendet worden und er würde weitere zehn FFP2-Masken kostenlos erhalten.

Weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, sei im Ergebnis auch PKH abzulehnen.

Gegen den Beschluss des SG sei die Beschwerde zum BayLSG möglich.

Der Bf hat gegen den Beschluss des SG Beschwerde zum BayLSG eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Monatlich würden 16 Masken benötigt, die mindestens 2 Euro, in Apotheken sogar bis zu 6 Euro kosten würden.

Der Bg hält den Beschluss des SG für zutreffend.

Mit Fax vom 12.02.2021 hat der Bf auf eine Entscheidung des SG Karlsruhe vom 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER hingewiesen, in der einem Leistungsempfänger monatlich 129,00 Euro für FFP2-Masken z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge