Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 2 Satz 5 JVEG entspricht, weil mit der Anhörungsrüge nur Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die bereits in der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigt worden sind.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit am 11.10.2014 zugestelltem Beschluss vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 zurück.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 27.10.2014 (Montag) per Fax eingegangenen Schreiben vom 22.10.2014 Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung zitiert er seine Erinnerung aus dem zugrunde liegenden Erinnerungsverfahren, d.h. sein Schreiben vom 20.09.2014. Weiter berichtet er über die Geschichte seiner sozialgerichtlichen Verfahren, die zu seiner Entschädigungsklage geführt haben, die wiederum Anlass für seine Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 gewesen ist. Er sieht diverse Grundrechtsverstöße und "Psychoterror oder auch Mobbing" durch den Kostenbeamten des Gerichts in Zusammenarbeit mit dem Berichterstatter des Senats, wobei er die "berechtigte Vermutung, dass der Hauptsacherichter, der Bezirksrevisor, der beschlussfassende Richter ... und der Urkundsbeamte ein und die selbe Person sind", äußert. Schließlich weist er auf "vier am 20.09.2014 ... eingereichte Befangenheitsanträge" gegen den Berichterstatter hin.

II.

Die am letzten Tag der Zwei-Wochen-Frist des § 69 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, da der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hat.

Gemäß § 69 a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 69 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG genannten Voraussetzungen ("das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat") darlegen.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 69 a Abs. 4 Satz 1 GKG - wie auch bei der Anhörungsrüge nach anderen Gesetzen - Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen, dass das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 69 a GKG, Rdnr. 29 - m.w.N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08), und zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a, Rdnr. 6a). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es allein, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - aber auch nur diesen - zu heilen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 69 a GKG, Rdnr. 2 - m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 1 BvR 2553/10).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen und die generell klägerfreundliche Rechtsprechung des BVerfG zur Darlegungslast im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 191/06) - die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden, zumal auch im Sozialgerichtsgesetz zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 222/14 RG; Bayer. LSG, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG; Leitherer, a.a.O., § 178 a, Rdnr. 6a).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Wie in den Gründen des zugrunde liegenden Beschlusses vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14, äußerst ausführlich auf mehr als 12 Seiten - der Erinnerungsführer selbst betrachtet diese Begründung offenbar wegen ihres Umfangs als "nicht rechtsrelevant" - dargestellt worden ist, war die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 als unbegründet zurückzuweisen. Dabei sind u.a...

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