Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Erinnerung gegen den Kostenansatz. keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei bereits erfolgter Entscheidung über die Erinnerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag gemäß § 66 Abs 7 S 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs 7 S 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs 7 S 2 GKG nicht vereinbar.

2. Ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Beschluss vom gleichen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

GKG § 62 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1; SGG § 197a

 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des Antragstellers gegen die IKK classic mit dem Aktenzeichen L 4 KR 329/12 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 04.12.2014. Darin wies der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Berufungsverfahren auf und setzte den Streitwert auf 415,33 € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.01.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, beim Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt und u.a. vorgetragen, dass er von Rente und Grundsicherung lebe und dieses Einkommen ihm nicht zum Überleben reiche.

II.

Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 83/15 E über die Erinnerung entschieden worden ist.

1. Auslegung des Schreibens vom 23.03.2015

Im Sinn des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots der rechtsstaatlichen Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ist das Schreiben des Antragstellers vom 23.05.2015 auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zu sehen. Denn dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sich zu keiner Zahlung in der Lage sieht und deshalb umgehend die Verschonung vor einer Vollstreckung begehrt.

2. Prüfung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist nicht anzuordnen, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.

Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.

Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 03.07.2014, Az.: L 15 SF 182/14 ER; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache - wie hier mit dem heute im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 83/15 E erlassenen Beschluss - ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 314/14 ER; Beschlüsse des BFH vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97, vom 13.06.2000, Az.: VIII...

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