Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anordnung des Sofortvollzuges der Zulassungsentziehung eines Vertragsarztes. Zugrundelegung von Feststellungen im Strafbefehl hinsichtlich gröblicher Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten. Beschäftigung von Assistent ohne Genehmigung. Erbringung und Abrechnung von Kassenleistungen als individuelle Gesundheitsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzuges ist entsprechend der zu § 86b Abs 1 S 1 Nr 3 SGG entwickelten Grundsätze aufgrund einer Rechtmäßigkeitsprüfung des zu Grunde liegenden Verwaltungsakts, das heißt der Zulassungsentziehung, festzustellen, ob im konkreten Einzelfall wegen dessen Rechtswidrigkeit das Vollzugsinteresse entfällt oder wegen dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich das Suspensivinteresse zurückzutreten hat und ob die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse notwendig ist (vgl BVerfG vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 = ZMGR 2010, 52).

2. Bei der Feststellung, ob ein Vertragsarzt seine Pflichten gröblich verletzt hat, können die Feststellungen im Strafbefehl zu Grunde gelegt werden, da der Strafbefehl einem Strafurteil gleichsteht (vgl BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B).

3. Gröbliche Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten liegen ua vor, wenn ein Assistent ohne Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung durch den Vertragsarzt beschäftigt wird und Leistungen als individuelle Gesundheitsleistungen erbracht und abgerechnet werden, die vom Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen erfasst sind.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgericht München vom 08.10.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Zulassungsentziehung.

Der Antragsteller wurde 1994 als Orthopäde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für die Quartale 2/1996 bis 2/1998 wurde ein Plausibilitätsverfahren durchgeführt, das zur Rückforderung von 111.500 DM führte, für die Quartale 1/2001 bis 4/2002 erbrachte ein weiteres Plausibilitätsverfahren eine Rückforderung von 30.256 €. Ein drittes Plausibilitätsverfahren für die Quartale 1/2003 bis 4/2004 ergab einen Rückforderungsbetrag von 83.000 €. Mit Disziplinarbescheid vom 05.07.2000 wurde dem Antragsteller eine Geldbuße von 10.000 DM auferlegt. Mit weiterem Disziplinarbescheid vom 21.12.2005 erhielt er eine Geldbuße von 7.000 €.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 13.08.2008, der rechtskräftig wurde, wurde der Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, ferner zu einer Gesamtgeldstrafe von 46.800 €. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 28.03.2007 gesetzliche Leistungen der Krankenversicherung als individuelle Gesundheitsleistungen abgerechnet zu haben sowie einen nicht genehmigten Assistenten im Zeitraum vom 26.10.2004 bis 07.04.2005 sowie vom 01.10.2006 bis 15.11.2006 beschäftigt zu haben. Die Schadenssumme, die dem Strafbefehl zu Grunde lag, betrug 191.621,79 €.

In der Sitzung am 24.02.2010 fasste der Zulassungsausschuss den Beschluss, dem Antragsteller gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten die Zulassung als Vertragsarzt zu entziehen. Der Antragsteller habe gegen die Pflicht, Vergütungen der Versicherten nur in Ausnahmefällen zu fordern, verstoßen. Außerdem habe er die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt sowie die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung. Im Hinblick auf die vorangegangenen Plausibilitätsverfahren sowie die bereits durchgeführten zwei Disziplinarverfahren sei das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Krankenkassen, Kassenärztlicher Vereinigung und Antragsteller so wesentlich gestört, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht zumutbar sei. Eine weitere verhältnismäßig milde Disziplinarmaßnahme sei nicht mehr ausreichend.

Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner aufgrund der Sitzung am 15.07.2010 zurück. Zugleich ordnete er auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 24.02.2010 an.

Mit Schreiben vom 31.08.2010 legte der Antragsteller gegen die Entscheidung des Antragsgegners Klage zum Sozialgericht München ein. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Er trug insbesondere vor, dass ein Strafbefehl keine Bindungswirkung für das nachfolgende Zulassungsentziehungsverfahren habe. Er habe den Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, weil bei einer mündlichen Verhandlung sein Renommee in der Öffentlichkeit beschädigt worden wäre. Im Übrigen habe der von ihm beschäftigte Assistent eine vorübergehende Berufserlaubnis gehabt, die der Approbation gleichzustellen sei. Ferner ...

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