Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. Partner. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Vermutungsregelung. kein Anordnungsgrund bei fehlender Notlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen.

2. Die Beurteilung eines früheren Bewilligungszeitraums als eheähnliche Gemeinschaft hat keine Bindungswirkung für folgende Zeiträume.

3. KdUH sind im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn keine Gefährdung der Unterkunft ersichtlich ist.

4. Regelbedarf ist im Eilverfahren nicht zu gewähren, wenn in einer Gemeinschaft in der Unterkunft der Lebensunterhalt sichergestellt ist.

5. Steht Einkommen als bereite Mittel zur Verfügung, das mindestens 70 % des Regelbedarfs abdeckt, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kein Regelbedarf zuzusprechen.

6. Krankenversicherungsschutz kann im Einzelfall nicht erreicht werden.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die 1958 geborene Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Bf.) Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Am 01.05.2015 bezog die Bg. mit dem 1956 geborenen Herrn S. gemeinsam eine Eigentumswohnung, die Herr S. kurz zuvor zu einem Kaufpreis von 373.080,00 Euro gekauft hatte. Die Wohnung besteht aus vier Zimmern (Wohn-/Esszimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmer, Küche, Bad).

Mit Datum 01.05.2015 schloss die Bg. mit Herrn S. einen Mietvertrag, wonach sie an Herrn S. monatlich 450,00 Euro Miete, zweimonatlich 52,50 Euro für Radio- und Fernsehgebühren und monatlich 29,90 Euro an Telefongebühren sowie eine Pauschale für Lebensmittel von 250,00 Euro für sich und ihre zwei volljährigen Kinder, die ebenfalls mit in die Wohnung des Herrn S. eingezogen waren, zu bezahlen habe. Die Zahlung habe am Monatsanfang in bar an Herrn S. zu erfolgen.

Am 29.05.2015 beantragte die Bg. beim Bf. Leistungen nach dem SGB II. Im Antrag gab sie an, seit vier Wochen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") zu leben und bezeichnete dabei Herrn S. als "Partner". Dabei legte sie unter anderem auch Kontoauszüge von Herrn S. vor. Grund für ihren Antrag sei eine fehlende Krankenversicherung.

Am 25.06.2015 führte der Bf. einen angemeldeten Hausbesuch durch. Dabei gab die Bg. an, dass trotz des geschlossenen Mietvertrags bislang keine Auszahlungen an Herrn S. erfolgt seien. Der Einzug in die Wohnung zu Herrn S. sei wegen der Beziehung zur Einsparung von monatlichen Kosten erfolgt. Aufgrund der derzeitigen Handverletzungen der Bg. sei diese nur eingeschränkt in der Lage, das tägliche Leben zu meistern. Hier würde sie jedoch Hilfe von Herrn S. erhalten. Der Einkauf der Bedarfsgüter erfolge gemeinsam und beide seien bereit, finanziell füreinander einzustehen, was sie derzeit auch schon tun würden. Im Fragebogen zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gab die Bg. weiterhin an, dass beabsichtigt sei, lebenslang gemeinsam zu wohnen. Mahlzeiten würden gemeinsam zubereitet und Herr S. komme derzeit für den gesamten Lebensunterhalt auf. Sie seien ein Paar und würden eine Beziehung auf Dauer führen. Sie seien finanziell bereit, soweit es möglich sei, füreinander einzustehen.

Die Bg. legte dem Bf. einen Privatkunden-Leasingvertrag für einen Opel Insignia mit dem voraussichtlichen Liefertermin vom 01.07.2015 sowie ein Nachtrag zur Kfz-Versicherung für das Fahrzeug, welcher am 16.06.2015 begann, vor. Leasingnehmer für das Kfz sind die Bg. und Herr S.

Mit Bescheid vom 02.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 lehnte der Bf. Leistungen nach dem SGB II ab. Die Bg. lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn S. Dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nach den von der Bg. vorgelegten Unterlagen des Herrn S. dergestalt, dass Einkommen und Vermögen des Herrn S. den Bedarf der Bg. übersteigen würden.

Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage fand am 24.05.2016 vor dem Sozialgericht Augsburg unter Az.: S 15 AS 1264/15 eine mündliche Verhandlung statt, bei der Herr S. als Zeuge einvernommen wurde. Aufgrund der Zeugenaussage von Herrn S. schlug die Richterin einen Vergleich vor, wonach der Bf. der Bg. für das erste Halbjahr 2016 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe gewährt, der dann von den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung so abgeschlossen wurde.

In Ausführung des Vergleichs erließ der Bf. einen Bescheid mit Datum vom 06.06.2016, worin der Bf. der Bg. für die Zeit vom Januar 2016 bis 30.06.2016 monatlich 234,00 Euro an Leistungen bewilligt wurden. An KdUH stünd...

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