Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserschutzgebietsverordnung. Normenkontrolle. Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets. Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens. Einteilung des Wasserschutzgebiets in Schutzzonen. Schutzzonenabgrenzung. Vereinbarkeit der Ausnahme- und Entschädigungsregelungen mit Art. 14 Abs. 1 OG. Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung mit Art. 14 Abs. 1 GG

 

Normenkette

WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; BayWG Art. 35 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen 7 BN 2.03)

 

Tenor

I. Hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 19 wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

III. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Antragsteller zu 19 die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen tragen die Antragsteller zu 1 bis 18 und 20 bis 31 die Kosten des Verfahrens zu je 1/30, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller zu 1 bis 18 und 20 bis 31 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestands wird zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2002 – Az. 22 N 01.2625 Bezug genommen.

Die Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragen ebenfalls beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung. Ferner regen sie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG an.

Zur Begründung machen die Antragsteller geltend, dass die Festsetzung des strittigen Wasserschutzgebiets rechtswidrig sei, weil die Beigeladenen nicht über die erforderliche wasserrechtliche Gestattung verfügen würden; ein gesetzlich anerkanntes Altrecht existiere insofern nicht; eine neue wasserrechtliche Gestattung dürfe wegen § 6 WHG nicht erteilt werden. Die Verordnung diene zudem nicht der öffentlichen Wasserversorgung im Sinn von § 19 Abs. 1 und 2 WHG, weil die Wasserversorgung von einer privatrechtlichen GmbH betrieben werde.

Abgesehen davon sei das im vorliegenden Fall genutzte Trinkwasservorkommen nicht ausreichend schutzfähig. Die hydrogeologischen Verhältnisse seien in Wirklichkeit ungünstiger, als das LfW bisher angenommen habe. Dazu werde eine hydrogeologische Bewertung vorgelegt, die der Sachverständige Dr. H. im Februar 2003 im Auftrag der Gemeinde V. erstellt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des LfW seien homogene, mächtige Deckschichten hier nicht zu belegen. Insbesondere im Nahbereich der Quellsammelstollen seien nur wenige Untersuchungen gemacht worden. Jedenfalls seien den Antragstellern nur wenige Untersuchungen bekannt.

Hinzu komme, dass die BAB A 8 einen tiefen Einschnitt von mindestens 250 m Länge in den Deckschichten über den Quellsammelstollen verursache. Die Gründung der M. am Rande des Fassungsbereichs greife tief in die Kiese und Deckenschotter ein und verursache hierdurch Wegsamkeiten. Die Bahnlinie westlich des Fassungsbereichs verlaufe ebenfalls in einem tiefen Geländeeinschnitt, desgleichen der Fußweg im Süd-Westen. Genau über bzw. in der Nähe des tatsächlichen Fassungsbereichs, wo stark frequentierte Verkehrswege verlaufen würden, würden die Deckschichten in erheblichem Umfang fehlen. Auch Betongleitwände am Rand der BAB A 8 könnten das Ausbrechen von Gefahrguttransportern nicht sicher verhindern. Abgesehen davon würden Straßenabrieb und Streusalz in der Umgebung der BAB A 8 verbreitet.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Quellsammelstollen insbesondere unterhalb der BAB A 8 bestimmungsgemäß nicht wasserdicht ausgeführt seien. Dort könnten jederzeit Schadstoffe eindringen. Der tatsächliche Fassungsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage bei den Quellsammelstollen Nrn. 4 bis 6 sei unzureichend geschützt, weil dort keine Schutzzone I (sogenannter Fassungsbereich) festgesetzt sei. Die engere Schutzzone sei zu umfangreich. Sie orientiere sich nicht mehr an der sog. Fünfzig-Tage-Linie. Die weitere Schutzzone sei im Südosten unnötigerweise bis zur M. erweitert worden.

Ferner seien einige Schutzanordnungen unverhältnismäßig. § 3 Nr. 1 belaste die Landwirte in der engeren Schutzzone unnötigerweise stärker als in der weiteren Schutzzone. § 3 Nr. 1 verbiete sogar in Privatgärten in der engeren Schutzzone das Ausbringen von Kompost. § 3 Nr. 3.4 verbiete in der engeren und in der weiteren Schutzzone außerhalb zugelassener Anlagen u.a. das Lagern von Reservekanistern mit Benzin, das Auftanken von Fahrzeugen, das Auftanken von Motorsägen und Motorrasenmähern, das Waschen von Schleppern und Landmaschinen, den Ölwechsel, das Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzgeräten, das Abbeizen von Fassaden mit Chemikalien sowie die längerfristige Lagerung von Seife. § 3 Nr. 3.5 verbiete in der engeren Schutzzone die Zwischenlagerung und Bereit...

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