Entscheidungsstichwort (Thema)

Normenkontrolle. Bebauungsplan. Abwägungsgebot. Vorabbindung. städtebaulicher Ideenwettbewerb. Schaffung von Wohnraum. private Wohnbedürfnisse. private Gartenfläche. Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 1290 b „S. Str. (südlich), W. Str. (westlich), S. (nördlich) Änderung des Bebauungsplans Nr. 253 a”

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 6; GG Art. 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1402/01)

BVerwG (Beschluss vom 02.07.2001; Aktenzeichen 4 BN 37.01)

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 20. Februar 1997 bekannt gemachten Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1209 b in dessen Geltungsbereich die ihnen gehörenden Grundstücke Fl.Nrn. 534/2 (ca. 3.235 m²) und 534/4 (ca. 3.402 m²) der Gemarkung T. liegen. Das ca. 14 ha große Bebauungsplangebiet wird im Norden von der S. Straße, im Osten von der W. Straße, im Süden von der S.allee und im Westen durch die in einem Abstand von ca. 110 m parallel zur K.straße verlaufenden östlichen Grenzen der der Firma S. AG gehörenden Grundstücke Fl.Nrn. 529/6 und 531/10 begrenzt. Es ist in der während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens geltenden Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet dargestellt, das im Westen durch einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden, ca. 50 m breiten überörtlichen Grünzug von den Grundstücken der Firma S. AG (im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt) getrennt ist.

Die beiden Grundstücke der Antragsteller liegen im südlichen Bereich des Plangebiets ca. 8 m (im Westen) bis ca. 40 m (im Osten) von der S.allee entfernt. In der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 534/2 steht ein Wohngebäude mit Garage, im Übrigen wird das Grundstück und das westlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. 534/4 von den Antragstellern als mit Bäumen und Sträuchern bewachsener parkartiger Garten genutzt. Im östlichen Bereich entlang der W. Straße ist das Plangebiet in unterschiedlicher Tiefe bebaut, im Übrigen ist es – zu ca. zwei Drittel – landwirtschaftlich genutzt.

Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Aufstellung eines Bebauungsplans für das ca. 29 ha große Gelände zwischen W. Straße, S.allee, S. Straße und B. Straße beabsichtigt (Aufstellungsbeschluss vom 5.10.1983). Am 27. Januar 1993 beschloss der Stadtrat die Durchführung eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs für die Wohnbebauung auf dem Areal des nunmehr streitgegenständlichen Bebauungsplans, zunächst mit der planerischen Vorgabe, den im Flächennutzungsplan dargestellten Nord-Süd-Grünzug entlang der westlichen Grenze des Plangebiets – abgesehen von geringfügigen Abweichungen in der Breite – beizubehalten. In einem Kolloquium mit Teilnehmern am Wettbewerb am 22. März 1993 wurde seitens der Antragsgegnerin festgelegt, dass eine Verschiebung des Grünzugs nach Osten in Anknüpfung an den Zug der C. Straße zulässig sei. Der Wettbewerb wurde im Benehmen mit der Antragsgegnerin von der Firma I. AG ausgelobt, in deren Eigentum der größte Teil der überplanten Fläche steht. Auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 15. September 1993 kam es zu einer Überarbeitung der Entwürfe der ersten drei Preisträger. Das Preisgericht sprach sich für den überarbeiteten Entwurf des 3. Preisträgers (Architekturbüro B.) aus. Grundlage dieses Entwurfs war abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans – die Verschiebung des Nord-Süd-Grünzugs vom westlichen Rand des Plangebiets nach Osten, um für die westlich und östlich des Grünzugs angeordneten, autofrei zu gestaltenden Wohnquartiere einen gleichermaßen günstig zu erreichenden innenliegenden Grünzug zu schaffen.

Die Antragsgegnerin übertrug die Bearbeitung und Erstellung des Bebauungsplans mit Vertrag vom 16./27. Juni 1994 dem Architekturbüro B.. Mit Vertrag vom 16. Juni/27. Juli 1994 verpflichtete sich der Hauptinvestor zur Übernahme der der Antragsgegnerin aus dem Architektenvertrag entstehenden Kosten; in § 1 Abs. 2 ist festgehalten, dass sich aus dem Vertrag keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt, den Bebauungsplan überhaupt oder in der vorgeschlagenen Form aufzustellen.

Am 19. Juli 1995 nahm der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung Kenntnis vom Ergebnis der Überarbeitung der Wettbewerbsentwürfe und erteilte den Auftrag, den mit dem dritten Preis ausgezeichneten Entwurf zur Grundlage des Weiteren Bebauungsplanverfahrens zu machen.

Der auf dieser Grundlage erstellte Bebauungsplanentwurf vom 8. November 1995 sah für die östliche Hälfte des Grundstücks der Antragsteller Fl.Nr. 534/2 südlich des bestehenden Wohngebäudes zwei kleinere Bauräume für ein jeweils dreigeschossiges Wohngebäude vor; der westliche Teil des Grundstücks sowie der überwiegende Teil des westlich anschließenden Grun...

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