rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Anlegung der Bestandsverzeichnisse. Rechtsschutz. höhere Gewalt. Bedeutung der öffentlichen Bekanntmachung. Einzelzustellung. 30-Jahres-Frist. Eintragung eines Wegs in das Bestandsverzeichnis. Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. September 1999. Bestimmtheit der Eintragung. Nichtigkeitsgründe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der tatsächliche Verlauf eines Wegs auf Grund der Angaben in der Eintragungsverfügung noch nachvollzogen werden kann, ist seine Eintragung in das Bestandsverzeichnis nicht nichtig.

2. Zu den Auswirkungen von Form- und Verfahrensfehlern bei der Eintragung eines Wegs in das erstmals angelegte Bestandsverzeichnis (Zusammenfassung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1; BayStrWG Art. 67 Abs. 3, 5; VwGO §§ 58, 70; BayVwVfG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, 3, Art. 44 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Urteil vom 13.09.1999; Aktenzeichen RO 5 K 99.523)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Eintragung einer Wegefläche als öffentlicher Feldund Waldweg.

Die Kläger sind Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke Fl.Nrn. 62 und 84 der Gemarkung S.. Die beiden Grundstücke werden auf einer Länge von ca. 300 m durch einen nichtausgebauten Feld- und Waldweg geschieden. Der Weg, der in den Unterlagen des Beklagten die Bezeichnung „Weg in die Wirtswiese” führt, wurde von der damaligen Gemeinde K. mit Verfügung vom 15. Januar 1965 in ihr Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege eingetragen. Nach Angaben des Beklagten, der Rechtsnachfolger der Gemeinde K. ist, hat diese Verfügung „keine Rechtskraft erlangt”. Nachweise über eine öffentliche oder individuelle Bekanntmachung der Verfügung sind nach den Aktenvorgängen der früheren Gemeinde K. nicht ersichtlich.

Mit Verfügung vom 11. Mai 1988 ordnete der Beklagte erneut die Eintragung des Wegs in sein Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege an. Die Eintragung hat folgenden Inhalt:

  1. „Bezeichnung des Straßenzugs:

    Weg in die Wirtswiese

  2. Flurnummer:

    Ohne eigene Fl.Nr. (Fl.Nrn. der Baulastträgergrundstücke)

  3. Anfangspunkt: Einmündung in den Weg Fl.Nr. 63 Gem. S. bei Fl.Nr. 62

    Gem. S. Teilstrecke von km 0,000

  4. Endpunkt:

    Bei Fl.Nr. 76 Gem. S.

    bis km 0,685

  5. Baulastträger: Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 62, 84, 71, 76 und 76/2 Gem. S.”

In ihrem Mitteilungsblatt vom Mai 1988, das an alle Haushalte ergeht, sowie im Aushang an der Amtstafel machte der Beklagte mit Datum 30. Mai 1988 bekannt, dass „das Bestandsverzeichnis für die öffentlichen Feld- und Waldwege in den Teilgebieten G., G., B., K. und S. angelegt” wird. Die Bekanntmachung wird sodann fortgesetzt: „Das Bestandsverzeichnis liegt ab 8. Juni 1988 auf die Dauer von sechs Monaten, also in der Zeit vom 8. Juni 1988 bis einschließlich 7. Dezember 1988 im Rathaus, Zi. 12, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht auf. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses kann bis zu einem Monat nach Ablauf der obigen Auslegungsfrist, also bis zum 7. Januar 1989 Widerspruch erhoben werden. … Wird eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt eine nach Art. 6 Abs. 2 BayStrWG erforderliche Zustimmung zur Widmung als erteilt und die Widmung als verfügt. …” Im Verzeichnis der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Wege, die der Bekanntmachung beigefügt ist, ist auch der „Weg in die Wirtswiese – ohne eigene Fl.Nr.” aufgeführt.

Eine individuelle Bekanntgabe an die Kläger erfolgte nicht; nach den Angaben des Beklagten waren sie als Beteiligte nicht bekannt.

Seit etwa Ende 1994 kam es zu Streitigkeiten, ob der Weg als öffentlicher Weg einzuordnen sei. Am 17. Oktober 1995 erklärte die Klägerin zu 2 einen Widerspruch gegen die Eintragung des Wegs in das Bestandsverzeichnis zur Niederschrift des Beklagten. Die Niederschrift wurde aber nicht von ihr unterzeichnet, sondern ihr nach Hause mitgegeben, so dann von ihrem Ehemann unterzeichnet und wieder dem Beklagten zugeleitet, wo sie am 20. Oktober 1995 einging.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1999 wies das Landratsamt Regensburg den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Eintragung des Wegs in das Bestandsverzeichnis sei formell rechtmäßig erfolgt; der Widerspruch sei daher verspätet eingelegt worden.

Am 22. März 1999 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag erhoben, die Eintragungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 1988 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Regensburg vom 18. Februar 1999 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Eintragung des Wegs in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege nichtig sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. September 1999 abgewiesen. D...

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