(1) Die Straßen, die bisher als Landstraßen I. und II. Ordnung im Straßenverzeichnis eingetragen sind, werden Staatsstraßen und Kreisstraßen.

 

(2) Straßen im Sinn der Art. 28 und Art. 29 der Bayerischen Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 293) bleiben nach Maßgabe und in dem Umfang der bisherigen Vorschriften bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis öffentliche gemeindliche Straßen.

 

(3) 1Die Bestandsverzeichnisse sind von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes anzulegen. 2Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden, für gemeindefreie Gebiete bei der Kreisverwaltungsbehörde, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. 3Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekanntzumachen. 4Soweit die Beteiligten bekannt sind, sind sie gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. 5Die Verwaltungsgerichte entscheiden auch über die bürgerlich-rechtlichen Fragen unter Ausschluß des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten.

 

(4) Wird eine Eintragung nach Abs.[1] [Bis 31.12.2020: Absatz] 3 im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt eine nach Art. 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt.

 

(5) 1Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Abs.[2] [Bis 31.12.2020: Absatz] 1 eingetragen oder nach Absatz 3 nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße. 2Abs.[3] [Bis 31.12.2020: Absatz] 2 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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