Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Personalratswahl. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. November 1990

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 19.11.1990; Aktenzeichen 8 P 90.1245)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Land – vom 19. November 1990 wird aufgehoben.

Die Anträge werden abgelehnt.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Wahlausschreiben vom 14. Mai 1990 ordnete der Wahlvorstand für die vom 3. bis 5. Juli 1990 durchzuführende Wahl zum Personalrat der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität WürzburgStimmabgabe am 3. Juli 1990 im Ärztekasino des Luitpoldkrankenhauses, im Raum Nr. 106 der Anatomie am Röntgenring und im Raum Nr. 210 am Sanderring, am 4. Juli 1990 in Raum Nr. 1508 des Kopfklinikums und in Raum Nr. 103 der Universitätsbauten Am Hubland sowie am 5. Juli 1990 im Luitpoldkrankenhaus an. Für die Stimmabgabe wurde nicht nach Beschäftigten der Teildienststellen unterschieden. Schriftliche Stimmabgabe wurde für die Beschäftigten bestimmter in den Wahlausschreiben genannter Institute der Universität Würzburg angeordnet.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Wahl wird auf die Wahlniederschrift des Wahlausschusses vom 6. Juli 1990 Bezug genommen.

Die Antragsteller fochten mit am 23. Juli 1990 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schreiben die Wahl zum Personalrat der Universität Würzburg an.

Die Antragsteller zu 1) und 4) trugen im wesentlichen vor (Schreiben vom 20.7.1990): Sie hätten keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Deshalb sei es vielen Kollegen unmöglich gewesen, Briefwahlunterlagen anzufordern. Briefwahl sei aber für viele die einfachere und zum Teil die einzige Möglichkeit gewesen zu wählen, da sie verschiedentlich in Nachtschicht und Urlaub gewesen seien. Es sei nicht verständlich, warum in gewissen Dienststellen (Klinikbereiche: Nerven und Psychiatrie, Zahn- und Kiefermedizin sowie medizinische Poliklinik) schriftliche Stimmabgabe angeordnet worden sei, eine Briefwahl aber nicht möglich gewesen sei, da man die Unterlagen nicht erhalten habe.

Die Antragsteller zu 5) mit 9) führten zur Begründung aus: Die Wahl sei am ersten Wahltag gleichzeitig in drei Wahllokalen und am zweiten Wahltag in zwei Wahllokalen durchgeführt worden. Zur Feststellung der Wahlberechtigung und Kenntlichmachung derWahlhandlung sei in jedem Wahllokal ein vollständiges Wählerverzeichnis aufgelegen. Eine Zuordnung bestimmter Wähler zu bestimmten Wahllokalen sei nicht erfolgt. Es habe sich somit die Möglichkeit geboten, daß ein Wähler sein Wahlrecht hintereinander in mehreren Wahllokalen habe ausüben können. Bei der Auszählung habe es sich dann auch gezeigt, daß bei einzelnen Wählern eine Stimmabgabe in verschiedenen Wahllokallisten kenntlich gemacht worden sei. Gleiches gelte für die ebenfalls bei der Auszählung getroffene Feststellung, daß die Summe der in den Listen kenntlich gemachten Stimmabgaben geringer sei als die Gesamtzahl der ausgezählten Stimmzettel. Offizielle Anschlagtafeln des Personalrats befänden sich mindestens an folgenden Stellen: Neue Universität, Chemie-Zentral-Bau Am Hubland, Universitätsbibliothek, Universitätskliniken im Luitpoldkrankenhaus, Kopfklinik, Medizinische Poliklinik und Zahnklinik. Dort hätten auch die Wahlausschreiben ausgehangen. Im Bereich der Universität Am Hubland sei jedoch erst am 9. Juli 1990 das Wahlergebnis bekanntgegeben worden. Sie bezögen sich dafür auf eine Erklärung von Herrn Ho. vom 15. Oktober 1990.

Die Wahl sei deshalb fristgemäß angefochten worden.

Der Wahlausschuß gab am 28. September 1990 die schriftliche Erklärung ab, das Wahlergebnis für die Personalratswahl 1990 an der Universität Würzburg sei am Freitag, dem 6. Juli 1990, um 8.00 Uhr festgestellt worden. Die hierzu gefertigte Wahlniederschrift sei am gleichen Tag (Vormittag) an den üblichen Stellen (Aushangkästen des Personalrats) durch Aushang bekanntgegeben worden.

Regierungsinspektor Ha. bestätigte mit Erklärung vom 4. September 1990, bei Übertrag aus den Wählerlisten der einzelnen Wahllokale in eine gemeinsame Namensliste sei in mindestens drei Fällen, wahrscheinlich der Angestelltenwahl, doppelte Stimmabgabe festgestellt worden. Nach seiner Erinnerung seien bei derGruppe der Beamten mehr Stimmzettel vorhanden gewesen als Wähler. In der Gruppe der Angestellten seien 1.507 Namen abgehakt gewesen, aber zum Zeitpunkt der ersten Zählung 1.524 Stimmzettel vorhanden gewesen.

Das Verwaltungsgericht vernahm den als Wahlhelfer bezeichneten Herrn Ho. als Zeugen. Dazu wird auf die Niederschrift über die Zeugenaussage Bezug genommen.

Mit Beschluß vom 19. November 1990 erklärte das Verwaltungsgericht die Wahl zum Personalrat der Universität Würzburg vom 3. Juli 1990 für unwirksam.

Die Anfechtungen seien fristgerecht erfolgt. Nach der im Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeug...

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