Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht Bayern. Antragstellung durch Beauftragten des Dienststellenleiters (bayerischer Landrat). Krankenpflegeschüler als Beschäftigte. Umfang der Unterrichtung des Personalrats in Einstellungsfällen Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung. Mitbestimmung bei der Einstellung von sieben Krankenpflegeschülern bzw. -schülerinnen. Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 25. Februar 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1) Versagt der Personalrat seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme wegen unzureichender Information, so ist dies unbeachtlich, wenn die Information objektiv den Anforderungen genügte.

2) Versagt der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung deshalb, weil zu den bei der Auswahl unter den Bewerbern angewandten Auswahlrichtlinien das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, so ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn er nicht gleichzeitig in beachtlicher Weise rügt, die Auswahl beruhe auch inhaltlich auf einem Verstoß gegen die in Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 BayPVG (= § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) genannten Maßstäbe.

3) Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist unbeachtlich, wenn die dafür angegebenen Gründe auf einen anderen als den tatsächlich gegebenen objektiven Sachverhalt gestützt sind, es sei denn, die tatsächlichen Gegebenheiten lassen objektiv verschiedene Deutungen zu und der Personalrat macht sich eine davon zu eigen.

 

Normenkette

BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1; BayPVG Art. 70 Abs. 2 Sätze 1, 3, 5; BPersVG § 69 Abs. 2 Sätze 1, 3, 5; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayPVG Art. 75 Abs. 2 Nr. 1; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1; BayPVG Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 13; BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 25.02.1991; Aktenzeichen 8 P 90.1783)

 

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens

wird bis zur Verbindung

in der Personalvertretungssache

Nr. 17 P 91.1181 auf 6.000,– DM,

in der Personalvertretungssache

Nr. 17 P 91. 1183 auf 24.000,– DM,

in der Personalvertretungssache

Nr. 17 P 91.1184 auf 12.000,– DM,

für die Zeit nach der Verbindung auf insgesamt

42.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Beim Kreiskrankenhaus, einem personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteil des Landkreises Kitzingen, besteht eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Krankenpflege, deren Träger der Landkreis ist.

Mit Verfügung vom 19. März 1990 übertrug der Landrat dem Verwaltungsleiter der Krankenhausverwaltung zu eigener Zuständigkeit u. a. die Einstellung der Arbeiter und Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VII BAT sowie Kr I bis Kr VI sowie die Einstellung von Lernschwestern und Auszubildenden. Der Verwaltungsleiter der Krankenhausverwaltung, der Zeuge R., ist gleichzeitig der Verwaltungsleiter der beiden Kreiskrankenhäuser und der Leiter der Abteilung 6 des Landratsamts „Krankenhäuser”), die sowohl die Verwaltungsgeschäfte der beiden Krankenhäuser als auch die dem Krankenhausträger obliegenden Verwaltungsangelegenheiten erledigt. Der Personalrat des Kreiskrankenhauses übertrug mit Beschluß vom 29. März 1990 die Behandlung u. a. der Einstellungsangelegenheiten dem Gesamtpersonalrat beim Landkreis, der die Übertragung mit Beschluß vom 6. August 1990 annahm.

Im Amtsblatt des Landratsamts vom 22. Mai 1990 schrieb der Landkreis zur Bewerbung bis 30. Juni 1990 Ausbildungsplätze für Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger bei der Berufsfachschule des Landkreises aus.

Bereits vorher hatten sich neben anderen die Bewerberinnen F., K., L., R., Sp und St. um einen Ausbildungsplatz beworben. Auf Grund der Ausschreibung bewarb sich auch der Bewerber B..

Mit je einem vom Verwaltungsleiter der Krankenhausverwaltung, dem Zeugen R., unterschriebenen Schreiben vom 4. April 1990 bat dieser den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zur Einstellung der in die Schule aufgenommenen Bewerberinnen K.,L., R. und Sp., mit ähnlichem Schreiben vom 26. April 1990 bat er den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zur Einstellung auch der in die Schule aufgenommenen Bewerberinnen F. und St. als Krankenpflegeschülerinnen mit einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden und Vergütung laut Tarifvertrag für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1994. Dem Antrag lag je eine Aktennotiz der Unterrichtsschwester über ein Vorstellungsgespräch und ein Zweitgespräch mit den einzelnen Bewerberinnen sowie eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme der Bewerberin R. an einem Praktikum bei.

Mit Schreiben vom 11. April 1990 bat der Gesamtpersonalrat den Verwaltungsleiter der Krankenhausverwaltung in der Angelegenheit der vier zuerst genannten Bewerberinnen um Fristverlängerung und weitere Information.

In einem Schreiben vom 18. April 1990 vertrat der Verwaltungsleiter folgende Auffassung: Über die Einstellungen entscheide di...

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